Die Beantragung des Elterngeldes
Was müssen Eltern bei der Antragstellung beachten? Welche Fristen sollten eingehalten werden? Wie funktioniert eine rückwirkende Beantragung des Elterngeldes?
Bitte lassen Sie sich in Ihrem eigenen Interesse vor dem Ausfüllen der Antragsunterlagen ausführlich beraten. Die Elterngeldstellen rufen Sie nicht zurück, um mit Ihnen den Elterngeldantrag durchzugehen und mehr Elterngeld für Sie herauszuholen. Ein einmal bewilligter Antrag kann nur sehr begrenzt geändert werden.
Wenn Sie sich allumfassend zum Elterngeld beraten lassen möchten, dann nutzen Sie bitte die professionellen Elterngeldberater. Die Sachbearbeiter der Elterngeldstellen beraten nicht umfassend. Sie begründen dies beispielsweise damit, dass sie weder ausgebildete Steuerberater noch Lebensabschnittsplaner sind.
Wie stelle ich einen Antrag auf Elterngeld?
Der Antrag auf Elterngeld wird nach der Geburt des Babys an die zuständige Elterngeldstelle geschickt. Erst dann liegt Ihnen nämlich die für die Antragstellung notwendige Geburtsbescheinigung mit dem Verwendungszweck "für Elterngeld" vor, die Sie zusammen mit der Geburtsurkunde beim Standesamt erhalten.
Eltern, die außerhalb Deutschlands leben oder arbeiten, können unter bestimmten Voraussetzungen auch Anspruch auf Elterngeld haben. Zeitgleich mit dem Antrag auf deutsches Elterngeld müssen dann ggf. dem Elterngeld vergleichbare ausländische Leistungen beantragt und Nachweise über den Bezug bzw. eine Ablehnung nachgewiesen werden. Von Seiten der zuständigen Elterngeldstelle wird dann geprüft, ob die ausländische Leistung auf das deutsche Elterngeld angerechnet wird und ob ggf. Unterschiedsbeträge gewährt werden.
Hinweis: Beide Elternteile müssen den Elterngeldantrag unterschreiben, auch wenn nur ein Elternteil Elterngeld beantragt! Ausnahmen gelten nur für alleinerziehende Eltern mit alleinigem Sorgerecht für das Kind.
Welche Fristen gelten für die Antragstellung?
Elterngeld kann innerhalb der ersten vierzehn Lebensmonate eines Kindes beantragt werden. Für adoptierte oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommene Kinder ist bei der Elterngeldbeantragung nicht das tatsächliche Geburtsdatum, sondern das Datum der Haushaltsaufnahme relevant.
Rückwirkend wird Elterngeld nur für die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Monats gewährt, in dem der Antrag bei der Elterngeldstelle eingegangen ist. Da man sich beim Elterngeld an den jeweiligen Lebensmonaten des Kindes (nicht an Kalendermonaten) orientiert, muss ein Antrag also spätestens am letzten Tag des 4. Lebensmonats des Kindes einen Eingangsstempel von der zuständigen Behörde erhalten, damit der Anspruch auf Elterngeld rückwirkend ab Geburt des Kindes gilt. Zur Fristwahrung genügt auch ein Fax! Alle fehlenden Unterlagen und Angaben können problemlos nachgereicht werden!
Eine Änderung der gewählten Bezugsmonate ist übrigens möglich, allerdings nur für Zeiträume, die in der Zukunft liegen und für die noch kein Elterngeld ausgezahlt wurde. Eine formlose schriftliche Mitteilung an den zuständigen Sachbearbeiter reicht dafür aus.
Wo finde ich die Antragsformulare für Elterngeld?
Jedes Bundesland in Deutschland hat eigene Antragsformulare! Zum Teil gibt es sogar innerhalb einzelner Bundesländer unterschiedliche Versionen (z.B. Potsdam). Auch die Vordrucke für Arbeitgeber- oder Verdienstbescheinigungen, Bescheinigungen zum Ausfüllen durch die Krankenkasse oder die Meldebehörde sind je nach Bundesland unterschiedlich. Wir haben für Sie alle Anträge und zusätzlichen Formulare zum Elterngeld zusammengestellt.
Wo finde ich die für mich zuständige Elterngeldstelle?
In jedem Bundesland sind andere Stellen für die Bearbeitung des Elterngeldes zuständig. Zum Teil arbeiten diese zentral (wie zum Beispiel die L-Bank für Baden-Württemberg in Karlsruhe), zum Teil sind aber auch die dem Wohnbezirk zugeordneten Jugendämter zuständig (wie in Berlin).
Lesen Sie hier weiter, um die für Sie zuständige Elterngeldstelle zu finden.
Tipp: Für Antragsteller ohne aktuellen Wohnsitz in Deutschland greift man für die Ermittlung der zuständigen Elterngeldstelle auf den Sitz des Arbeitgebers oder ersatzweise den letzten gemeldeten Wohnsitz der Eltern in Deutschland zurück.
Welche Unterlagen benötigt die Elterngeldstelle für meinen Elterngeldantrag?
Hinweis: Die nachfolgende Aufzählung beinhaltet die wichtigsten Nachweise. In Einzelfällen, vor allem aber bei Selbständigen und Eltern mit Mischeinkünften müssen zum Teil weitere Nachweise eingereicht werden. Im Rahmen unseres Antragsservices erstellen Ihnen unsere Elternberater eine Liste Ihrer individuell notwendigen Unterlagen und erklären Ihnen genau, für welche Zeiträume welche Nachweise beispielsweise vom Arbeitgeber oder Steuerberater angefertigt werden müssen.
Die für die Elterngeldbeantragung notwendigen Unterlagen sind:
- Geburtsbescheinigung des Kindes mit dem Verwendungszweck "für Elterngeld" im Original
- Für Babys, die außerhalb Deutschlands in einem Land der Europäischen Union geboren wurden, reicht eine Kopie der Geburtsurkunde. Kam Ihr Kind außerhalb der EU zur Welt, benötigen Sie für die Antragstellung eine beglaubigte deutsche Übersetzung der Geburtsurkunde.
- von beiden Elternteilen: eine Kopie vom Personalausweis bzw. vom Reisepass und dem aktuellen Aufenthaltstitel
- Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid über Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen vor und nach der Entbindung
- alle Einkommensnachweise für den Bemessungszeitraum
- Nachweis über die vom Arbeitgeber gewährte Elternzeit
- ggf. Nachweis über den Arbeitgeberzuschuss während der Mutterschutzfristen
- ggf. Nachweis über den Bezug von Krankentagegeld auf Grund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung plus ärztliches Attest
- ggf. Bewillingungs- und Aufhebungsbescheide über Einkommensersatzleistungen im Bemessungszeitraum (AlG I, Kinderzuschlag)
- ggf. Elterngeldbescheide für ältere Geschwisterkinder, wenn der Bezug in den Bemessungszeitraum für das Baby hineinreicht
- ggf. Nachweis (Arbeitgeberbescheinigung oder Selbsteinschätzung) für Einkünfte aus nichtselbstständiger oder selbstständiger Arbeit während des Elterngeldbezuges
Der Arbeitgeber kann die Herausgabe der für die Antragstellung nötigen Unterlagen nicht verweigern. Ein Hinweis auf seine Auskunftspflichten, genügt meist zur Einsicht.
Beispiel 1:
Familie Köhler lebt nach einem längeren Auslandsaufenthalt wieder in Deutschland. Die kleine Luisa ist ein Jahr alt. Der Elterngeldantrag erhält von der zuständigen Elterngeldstelle in Luisas 15. Lebensmonat einen Eingangsstempel.
Da Elterngeld auch rückwirkend gewährt wird, wäre eine Antragstellung ab dem 12. Lebensmonat des Kindes (für beide Elternteile in Summe also für 6 Monatsbeträge jeweils im 12. bis 14. Lebensmonat) möglich. Allerdings erfüllen Frau und Herr Köhler die Anspruchsvoraussetzungen für einen Elterngeldbezug erst mit dem 15. Lebensmonat des gemeinsamen Kindes durch die Wiederanmeldung in Deutschland. Insofern erhält keiner der beiden Elternteile Elterngeld, auch nicht rückwirkend.
Beispiel 2:
Frau Fischer beantragt Elterngeld für den 1. bis 8. Lebensmonat, Herr Fuchs für den 6. bis 11. Lebensmonat des gemeinsamen Sohnes Emil. Im 6. Lebensmonat des Kinder erhält Frau Fischer die Möglichkeit, ihren Traumjob zu bekommen und bricht dazu ihren Elterngeldbezug ab.
Da das Elterngeld für den kleinen Emil für den 7. Lebensmonat noch nicht ausgezahlt wurde, beantragt Herr Fuchs die beiden Monatsbeträge zusätzlich für sich. Sein Elterngeldbezug endet entsprechend erst nach dem 13. Lebensmonat seines Sohnes. Einer Verlängerung der Elternzeit stimmte sein Arbeitgeber zu.
Beispiel 3
Die kleine Lene wurde am 15.10.2022 geboren. Im März 2023 fällt den Eltern ein, dass sie noch einen Antrag auf Elterngeld stellen wollten. Schließlich reichen sie den Elterngeldantrag am 16.03.2023 bei der Elterngeldstelle ein.
Zum Tag des Antrageingangs befindet sich Lene im 6. Lebensmonat. Rückwirkend kann das Elterngeld also ab dem 3. Lebensmonat in Anspruch genommen werden. Da man zusammen maximal 14 Monatsbeträge innerhalb der ersten 14 Lebensmonate des Kindes beantragen kann, geht den Eltern kein Elterngeld verloren.
Achtung: Mütter mit Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach der Geburt eines Kindes sind gezwungen, die von Mutterschaftsleistungen betroffenen Lebensmonate des Kindes gleichzeitig für Elterngeld mit zu beantragen.
In Beispiel 3 wird von Seiten der Elterngeldstelle fingiert, dass die Mutter der kleinen Lene auf Grund ihres Anspruchs auf Mutterschaftsgeld die ersten beiden Lebensmonate des Babys für Elterngeld bereits verbraucht hat. In Summe können beide Elterteile also nur noch 12 Monatsbeträge untereinander aufteilen.
Autor: Michael Tell, Elterngeld.net
Erstellungsdatum: 01.10.2006
Letzte Änderung: 27.06.2023