Elternzeit für Väter
Natürlich können auch Väter Elternzeit in Anspruch nehmen. Wir erklären Ihnen, was Väter beachten müssen und wie die Elternzeit richtig beantragt wird.
Viele Väter sind sich unsicher, ob sie Elternzeit und Elterngeld beantragen sollen und ob sich der Aufwand überhaupt lohnt. Wir sind der Meinung, dass es sich auf jeden Fall lohnt, darüber nachzudenken. Unsere Elternberater vom Antragsservice kennen sich bestens mit allen Fragen rund um das Elterngeld und die Elternzeit aus. Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie einen Beratungstermin unter der Rufnummer Tel. 0361 38039540 oder per Email an service@elterngeld.net!
Beachten Sie bitte unbedingt, dass für Geburten ab dem 01.07.2015 das neue Elterngeld Plus gilt.
Wir haben die Antworten auf die häufigsten Fragen von Vätern für Sie zusammengestellt:
Haben beide Elternteile Anspruch auf Elternzeit?
Ja. Für ein leibliches Kind haben sowohl die Mutter als auch der Vater Anspruch auf längstens drei Jahre Elternzeit. Dies gilt natürlich auch für Eltern von Adoptivkindern. Für nicht leibliche Kinder, die innerhalb einer Ehegemeinschaft geboren werden, hat der Ehepartner Anspruch auf Elternzeit, bis der leibliche Vater seinen Anspruch auf Vaterschaft beim zuständigen Gericht angemeldet hat oder der sorgeberechtigte Ehemann einer Elternzeit des leiblichen Vaters zugestimmt hat.
Wie lange nach der Geburt eines Kindes kann man Elternzeit überhaupt in Anspruch nehmen?
Maximal drei Jahre, wobei das dritte Jahr mit Zustimmung des Arbeitgebers bis in das 8. Lebensjahr des Kindes verschoben werden kann. Auch die Väter dürfen Elternzeit direkt im Anschluss an die Geburt ihres Kindes in Anspruch nehmen.
Darf ein Vater Elternzeit nehmen, wenn die Mutter des Kindes noch im Mutterschutz ist und entsprechende Leistungen von der Krankenkasse oder vom Arbeitgeber erhält?
Ja. Elternzeit darf auch gleichzeitig oder überlappend mit dem anderen Elternteil in Anspruch genommen werden. Die Elternzeit der Mutter schließt die Zeiten der Mutterschutzfrist nach der Entbindung mit ein. Auf die Elternzeit des Vaters hat die Mutterschutzfrist keinen Einfluß.
Muss ich ganz zu Hause bleiben, wenn ich in Elternzeit bin?
Nein. Während der Elternzeit darf man stundenweise arbeiten, allerdings nicht mehr als durchschnittlich 30 Wochenstunden. Die entsprechende Vereinbarung hierzu trifft man mit seinem Arbeitgeber im Antrag auf Elternzeit. Hat man mehrere Arbeitgeber oder eine zusätzliche selbstständige Beschäftigung, darf die zulässige Wochenstundenzahl in Summe nicht überschritten werden!
Erhalte ich während der Elternzeit mein bisheriges Gehalt weiter?
Nein. Als Ersatzleistung für das wegfallende Einkommen können auch die Väter innerhalb der ersten 14 Lebensmonate des Kindes Elterngeld beantragen. Allerdings ersetzt das Elterngeld das bisherige Einkommen nur zu einem gewissen Teil und auch nur für maximal 12 Lebensmonate des Kindes.
Wann muss ich meinen Antrag auf Elternzeit bei meinem Arbeitgeber einreichen?
Es gibt einen Zeitkorridor von einer Woche, innerhalb derer der Antrag auf Elternzeit schriftlich gestellt werden muss. Der Elternzeitantrag muss spätestens sieben Wochen, aber nicht eher als acht Wochen vor dem Antritt der geplanten Elternzeit beim Arbeigeber eingehen.
Bekomme ich von meinem Arbeitgeber eine Bestätigung für meine beantragte Elternzeit?
Jein. Das ist nicht unbedingt notwendig. Elternzeit wird nämlich streng genommen gar nicht "beantragt". Der Arbeitnehmer teilt seinem Arbeitgeber eigentlich nur mit, für welche Zeiträume innerhalb der ersten beiden Lebensjahre seines Kindes er verbindlich in Elternzeit sein wird. Es reicht, wenn Sie sich den Eingang quittieren lassen oder den Elternzeitantrag per Einschreiben schicken. Allerdings muss der Arbeitgeber seiner Mitwirkungspflicht nachkommen und Ihnen die gewährte Elternzeit beispielsweise für den Antrag auf Elterngeld bestätigen.
Darf mein Arbeitgeber meine Elternzeit ablehnen?
Nein. Die Inanspruchnahme der Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes ist nicht abhängig von der Zustimmung des Arbeitgebers. Die Gesetzesgrundlage bildet das Elterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).
Muss ich zusammen mit meinem Antrag auf Elternzeit auch gleich Elterngeld beantragen?
Nein. Elterngeld wird erst ab dem Tag der Geburt des Kindes gewährt und kann auch erst dann beantragt werden. Grundsätzlich kann man Elterngeld für die vergangenen drei Lebensmonate seines Kindes rückwirkend erhalten. Man darf grundsätzlich in Elternzeit sein, ohne Elterngeld zu beziehen.
Ist Vaterurlaub und Elternzeit das Gleiche?
Umgangssprachlich wird oft von Vätermonaten oder Vaterurlaub gesprochen. Gemeint sind damit in aller Regel mindestens zwei Lebensmonate des Kindes, in denen der Vater gleichzeitig Elternzeit und Elterngeld beantragt.
Wie bin ich während meiner Elternzeit krankenversichert?
Gesetzlich pflichtversicherte Väter sind für die Dauer ihrer Elternzeit beitragsfrei weiterversichert. Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung oder in eine private Krankenversicherung müssen von dem Versicherten aus eigener Tasche auch während der Elternzeit weiterhin gezahlt werden.
Kann ich auch für ein Kind meines Ehepartners Elternzeit beantragen?
Ja. Auch für ein nicht leibliches Kind, das der Partner in die Ehe mitbringt, kann der andere Elternteil Elternzeit (und übrigens auch Elterngeld) in Anspruch nehmen.
Autor: Michael Tell, Elterngeld.net
Erstellungsdatum: 01.10.2006
Letzte Änderung: 27.06.2023