Ausländische Familienleistungen

Wenn Sie in Deutschland Elterngeld beziehen möchten und gleichzeitig Anspruch auf eine vergleichbare ausländische Leistung haben, werden diese Leistungen grundsätzlich miteinander verrechnet. Das heißt, entweder wird das deutsche Elterngeld auf die ausländische Familienleistung angerechnet oder umgekehrt.

Ein Staat ist dabei immer vorrangig zuständig und der andere nachrangig. Die nachrangige Leistung wird dann auf die vorrangig zu beantragende Leistung angerechnet. Welcher Staat vorrangig zuständig ist, richtet sich nach den entsprechenden Gesetzten und Verordnungen.

Diese Regelungen sind häufig komplex und manchmal auch nicht eindeutig geregelt. Lassen Sie sich in jedem Fall möglichst frühzeitig beraten. Es kann beispielsweise sein, dass Ihnen die deutsche Elterngeldstelle das Elterngeld erst bewilligt, wenn Sie einen entsprechenden Beacheid über die Leistung im Ausland nachweisen können

Die Länge der Zahlung der ausländischen Leistung kann ebenfalls relevant sein. Je nach Art der Leistung kann es sein, dass Sie Monate, in denen Sie diese Leistung beziehen, nur als Basismonate und nicht als Elterngeld Plus Monate nutzen dürfen.

Wenn Sie einen Anspruch auf eine mit dem Elterngeld vergleichbare Leistung haben könnten, dann ist es sinnvoll, dies frühzeitig zu klären. Es kann ansonsten sein, dass Sie nach der Geburt des Kindes kein oder nur ein geringes deutsches Elterngeld bekommen und ansonsten auf die ausländische Leistung verwiesen werden.

Autor: Michael Tell, Elterngeld.net

Erstellungsdatum: 01.01.2007
Letzte Änderung: 26.06.2023

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