Warum Selbstständige anders planen müssen
Beim Elterngeld für Selbstständige gibt es drei Ebenen. Vor der Geburt wird der Bemessungszeitraum bestimmt. Nach der Geburt werden die Lebensmonate, Lücken und Einkünfte im Bezugszeitraum geplant. Nach dem Elterngeldbezug wird endgültig geprüft, welche Einkünfte tatsächlich anzusetzen sind.
Wer nur den Antrag ausfüllt, übersieht genau die Punkte, an denen bei Selbstständigen Gestaltung möglich ist. Und wer die Gestaltung falsch ansetzt, merkt es später oft nicht einmal, weil der endgültige Elterngeldbescheid ohne Fachkenntnis kaum zu prüfen ist.
Der Bemessungszeitraum ist ein Kalenderjahr
Bei Selbstständigen ist der Ausgangspunkt der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes.
| Geburtsmonat | August 2026 |
|---|---|
| Ausgangspunkt | Jahr 2025 |
| Nicht maßgeblich | August 2025 bis Juli 2026 |
Dieser Jahresbezug gilt auch bei Mischeinkünften. Wer selbstständige Einkünfte und Arbeitslohn hatte, hat beim Elterngeld nicht zwei getrennte Bemessungszeiträume. Es gibt nur einen Bemessungszeitraum, und dieser gilt dann für alle Einkunftsarten.
Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr werden die Einkünfte des maßgeblichen steuerlichen Veranlagungszeitraums nach den steuerlichen Vorgaben ermittelt. Der Ausgangspunkt bleibt aber der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum vor der Geburt.
Kleine Nebeneinkünfte und die 35-Euro-Grenze
Kleine selbstständige Nebeneinkünfte werden für Arbeitnehmer wichtig, wenn die 35-Euro-Grenze überschritten wird. Denn selbst geringe gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte führen in die Selbstständigenlogik, wenn die 35-Euro-Grenze nicht eingehalten wird.
Die selbstständigen Einkünfte dürfen im Durchschnitt höchstens 35 Euro monatlich im Vorjahr betragen und zusätzlich höchstens 35 Euro monatlich im Jahr der Geburt bis zum Kalendermonat vor der Geburt. Der Geburtsmonat wird dabei nicht mitgerechnet.
Expertentipp von Michael Tell: Mischeinkünfte früh prüfen
Eine kleine Nebentätigkeit reicht aus, um den gesamten Bemessungszeitraum zu verändern, wenn die 35-Euro-Grenze überschritten wird. Deshalb frage ich in der Beratung nicht nur nach dem Arbeitslohn, sondern auch nach Gewerbe, freiberuflicher Tätigkeit, Honoraren und kleinen Nebeneinnahmen.
Verschiebung: Bei Selbstständigen nur auf Antrag
Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern werden bestimmte Kalendermonate automatisch aus dem Bemessungszeitraum herausgenommen. Dazu gehören zum Beispiel Mutterschutzmonate oder Elterngeldmonate für ein älteres Kind. Die Eltern können dieser Verschiebung ganz oder für einzelne Kalendermonate widersprechen.
Bei Selbstständigen läuft es anders. Der Bemessungszeitraum wird nur auf Antrag verschoben. Liegt ein Verschiebetatbestand vor und wird die Verschiebung beantragt, springt nicht ein einzelner Monat heraus. Dann wird ein ganzes Jahr zurückgegangen.
Trifft im zurückliegenden Jahr erneut ein Verschiebetatbestand zu und wird die Verschiebung wieder beantragt, wird erneut ein ganzes Jahr zurückgegangen. So entstehen auch mehrere Jahressprünge in Folge.
Deshalb müssen die möglichen Jahre nebeneinandergelegt werden. Wenn das frühere Jahr höhere Gewinne hatte, spricht viel für den Antrag. Wenn das frühere Jahr schwächer war, wird die Verschiebung nicht beantragt.
Beispiel: Selbstständigkeit vor dem zweiten Kind
Bei der Geburt eines zweiten Kindes machen sich nichtselbstständig beschäftigte Eltern vor der Geburt häufig zusätzlich selbstständig. Dann greift die Selbstständigenlogik. Über die Jahresverschiebung wird wieder ein Bemessungszeitraum vor der Geburt des ersten Kindes erreicht, wenn die Verschiebetatbestände in der Kette passen. Genau solche Gestaltungen müssen sauber geplant werden, bevor der Elterngeldantrag gestellt wird.
Vorläufige Berechnung und endgültige Berechnung
Liegt der Einkommensteuerbescheid für den Bemessungszeitraum noch nicht vor, entscheidet die Elterngeldstelle vorläufig. Als Grundlage kommen ein älterer Steuerbescheid, eine Gewinnermittlung für den Bemessungszeitraum oder die letzte vorhandene Gewinnermittlung in Betracht. Die Gewinnermittlung kann eine EÜR oder eine GuV sein.
Endgültig wird das Elterngeld bei Selbstständigen anhand des Einkommensteuerbescheids aus dem Bemessungszeitraum berechnet. Bei Mischeinkünften müssen zusätzlich die Gehaltsabrechnungen aus dem Bemessungszeitraum eingereicht werden.
Die vorläufige Bewilligung ist deshalb keine endgültige Sicherheit. Sie ist eine Zwischenentscheidung, bis die endgültigen Unterlagen vorliegen.
Nach der Geburt zählen Lebensmonate
Das Elterngeld wird nach Lebensmonaten des Kindes beantragt. Der erste Lebensmonat beginnt mit dem Tag der Geburt. Bei einem Kind, das am 10. Januar geboren wird, läuft der erste Lebensmonat vom 10. Januar bis zum 9. Februar.
Für Selbstständige ist deshalb entscheidend, welche Betriebseinnahmen und betrieblichen Ausgaben in welchen Lebensmonat fallen. Die Buchhaltung arbeitet normalerweise mit Kalendermonaten. Das Elterngeld arbeitet im Bezugszeitraum mit Lebensmonaten. Genau an dieser Stelle entsteht später der Aufwand.
Lückenbildung bis zum 14. Lebensmonat
Lücken im Elterngeldbezug sind nur bis zum 14. Lebensmonat gesetzlich möglich. In diesen freien Lebensmonaten bezieht der selbstständige Elternteil kein Elterngeld. Betriebseinnahmen in einem solchen freien Monat fallen dann nicht in einen Elterngeldmonat und reduzieren auch nicht das Elterngeld in den Bezugsmonaten.
| 3. Lebensmonat | Elterngeld Plus |
|---|---|
| 4. Lebensmonat | Keine Leistung, hoher Zahlungseingang im Betrieb |
| 5. Lebensmonat | Elterngeld Plus |
Ab dem 15. Lebensmonat muss immer mindestens ein Elternteil Elterngeld beziehen. Für den selbstständigen Elternteil sind dann nur noch Lücken möglich, wenn der andere Elternteil in diesen Lebensmonaten Elterngeld Plus bezieht. Ab diesem Punkt muss also der Bezug beider Eltern zusammen geplant werden.
Rückwärts beantragen und laufend nachsteuern
Viele Selbstständige wissen erst später, welche Einnahmen und betrieblichen Ausgaben in einem Lebensmonat wirklich angefallen sind. Deshalb wird der Elterngeldbezug in der Beratung rückwärts festgelegt oder angepasst, wenn das die bessere Gestaltung ist.
Rückwirkend geht das nur für drei Lebensmonate.
| Geburt | 10. Januar |
|---|---|
| 5. Lebensmonat beginnt | 10. Mai |
| Antrag geht ein | 20. Mai |
| Rückwirkend noch erreichbar | 2., 3. und 4. Lebensmonat |
| Verloren | 1. Lebensmonat |
In meiner Begleitung treffe ich selbstständige Eltern deshalb mindestens alle drei Monate. Dann wird geprüft, welche Lebensmonate beantragt, freigelassen oder geändert werden sollten.
Topfbildung: Die Monate werden nie isoliert betrachtet
Bei Selbstständigen gilt immer das Topfprinzip. Die Elterngeldmonate werden nicht isoliert betrachtet.
Innerhalb desselben Topfes gleichen sich Gewinne und Verluste aus, wenn die tatsächlichen Betriebsausgaben angesetzt werden. Genau deshalb ist die Wahl zwischen tatsächlichen Betriebsausgaben und 25-Prozent-Betriebsausgabenpauschale so wichtig.
Das Topfprinzip hebt die Trennung der Einkunftsarten nicht auf. Bei mehreren Einkunftsarten wird beim Zuverdienst je Einkunftsart mit der Summe der positiven Einkünfte gearbeitet. Ein Verlust in einer Einkunftsart gleicht positive Einkünfte einer anderen Einkunftsart nicht einfach aus.
Einkünfte aus Kapitalvermögen und Einkünfte aus privater Vermietung und Verpachtung werden für das Elterngeld nicht berücksichtigt. Das gilt sowohl für den Bemessungszeitraum als auch für den Bezugszeitraum.
Tatsächliche Betriebsausgaben oder 25-Prozent-Pauschale?
Bei der 25-Prozent-Betriebsausgabenpauschale werden pauschal 25 Prozent der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben abgezogen. Verlustmonate stehen dann praktisch mit 0 Euro im Topf.
Werden dagegen die tatsächlichen Betriebsausgaben angesetzt, werden betriebliche Verluste in einem Bezugsmonat mit Gewinnen in anderen Bezugsmonaten desselben Topfes verrechnet. Das ist beim Elterngeld in vielen Fällen deutlich besser.
Wichtig ist: Es zählen nur betriebliche Ausgaben. Die eigene Krankenversicherung, private Altersvorsorge oder Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung sind keine betrieblichen Ausgaben für diese Gewinnermittlung.
Vorsicht beim Antrag
Der Elterngeldantrag muss bei Selbstständigen sehr genau ausgefüllt werden. Ein falsches Kreuz legt zunächst die 25-Prozent-Pauschale nahe. Das lässt sich später noch ändern, wenn nach dem Elterngeldbezug die tatsächlichen Einkünfte offengelegt werden. Trotzdem sollte der Antrag von Anfang an zur geplanten Berechnung passen.
Unerwartete Betriebseinnahmen stören die Planung
Selbstständige müssen auch Betriebseinnahmen im Blick behalten, die nicht zum gewünschten Zeitpunkt eintreffen. Dazu gehören zum Beispiel Erstattungen von Umsatzsteuer. Wenn eine solche Einnahme in einem bereits beantragten Elterngeldmonat landet und dieser Monat nicht mehr geändert werden darf, wirkt sie sich auf die Berechnung aus.
Auch deshalb ist Rückwärtsplanung so wichtig. Man beantragt nicht blind alle Monate im Voraus, sondern lässt sich Spielraum, solange es möglich ist.
Die spätere Einkommensprüfung ist fehleranfällig
Nach dem Elterngeldbezug werden Selbstständige aufgefordert, ihre tatsächlichen Einkünfte offenzulegen. Diese Einkünfte müssen nach Lebensmonaten des Kindes aufbereitet werden. Das ist aufwendig, weil Buchhaltungsprogramme normalerweise Kalendermonate kennen und keine Lebensmonate.
Dazu kommt: Elterngeldstellen kennen sich mit Selbstständigen und dem Topfprinzip nicht immer gut aus. Selbstständige erhalten häufig vorausgefüllte Unterlagen zur Feststellung des tatsächlichen Verdienstes. Darin werden Lücken im Elterngeldbezug nicht immer richtig berücksichtigt. Dann werden Einkünfte aus freien Monaten fälschlich auf Elterngeldmonate verteilt.
Ein weiterer häufiger Fehler ist, dass Bezugsmonate in falsche Töpfe gelegt werden. Deshalb sollten Selbstständige ihre Elterngeldbescheide sehr sorgfältig prüfen oder professionelle Hilfe nutzen.
Arbeitszeit: Selbstständige bescheinigen selbst
Selbstständige dürfen während des Elterngeldbezugs weiterarbeiten, solange die Arbeitszeitgrenze eingehalten wird. Sie bescheinigen ihre Arbeitszeit selbst.
Eine besondere Zeiterfassung nur für das Elterngeld ist nicht vorgeschrieben. Bei Nachfragen sollte erklärbar sein, wie die angegebene Arbeitszeit zustande kommt.
Für die Höhe des Elterngeldes ist der Gewinn entscheidend. Die Arbeitszeit ist eine eigene Voraussetzung daneben.
Partnerschaftsbonus bei Selbstständigen
Der Partnerschaftsbonus ist für Selbstständige besonders interessant. In den Partnerschaftsbonusmonaten müssen beide Eltern im Korridor von 24 bis 32 Wochenstunden arbeiten.
Wenn ein Elternteil selbstständig ist, bescheinigt dieser Elternteil seine Arbeitszeit selbst. Dann ist ein wichtiger Teil der Planung bereits gut steuerbar. Ist der andere Elternteil angestellt, braucht dieser Elternteil eine Arbeitszeitbescheinigung vom Arbeitgeber. Sind beide Eltern selbstständig, lassen sich die Partnerschaftsbonusmonate besonders gut gestalten.
Der Unterschied ist wichtig: Angestellte Elternteile müssen ihre Arbeitszeit tatsächlich mit dem Arbeitgeber abstimmen und später nachweisen. Selbstständige geben die Arbeitszeit in der Prognose an und bescheinigen sie nach dem Bezug selbst. Deshalb ist der Partnerschaftsbonus bei Selbstständigen häufig leichter planbar.
Expertentipp von Michael Tell: Selbstständige sollten den Bescheid nicht einfach akzeptieren
Bei Selbstständigen steckt der Fehler häufig nicht im Antrag, sondern später in der endgültigen Berechnung. Falsche Töpfe, falsch verteilte Einkünfte, unberücksichtigte Lücken oder eine unpassende Betriebsausgabenpauschale verändern den Bescheid.
Deshalb gehört bei Selbstständigen nicht nur die Planung des Elterngeldbezugs, sondern auch die Prüfung des endgültigen Bescheids zur sicheren Strategie.