Elterngeld für Selbstständige

Elterngeld für Selbstständige: Gewinn, Lücken und Töpfe richtig planen.

Bei Selbstständigen reicht es nicht, den Elterngeldantrag einmal auszufüllen. Bei vielen selbstständigen Eltern braucht es eine laufende Begleitung, weil Einnahmen, betriebliche Ausgaben und Bezugsmonate während des Elterngeldbezugs immer wieder zusammenpassen müssen.

Warum Selbstständige anders planen müssen

Beim Elterngeld für Selbstständige gibt es drei Ebenen. Vor der Geburt wird der Bemessungszeitraum bestimmt. Nach der Geburt werden die Lebensmonate, Lücken und Einkünfte im Bezugszeitraum geplant. Nach dem Elterngeldbezug wird endgültig geprüft, welche Einkünfte tatsächlich anzusetzen sind.

Wer nur den Antrag ausfüllt, übersieht genau die Punkte, an denen bei Selbstständigen Gestaltung möglich ist. Und wer die Gestaltung falsch ansetzt, merkt es später oft nicht einmal, weil der endgültige Elterngeldbescheid ohne Fachkenntnis kaum zu prüfen ist.

Vor der Geburt Bemessungszeitraum, Mischeinkünfte, 35-Euro-Grenze und mögliche Verschiebung prüfen.
Nach der Geburt Lebensmonate, Lücken, Topfbildung, Arbeitszeit und Betriebseinnahmen steuern.
Nach dem Bezug Einkünfte nach Lebensmonaten aufbereiten und den endgültigen Bescheid prüfen.

Der Bemessungszeitraum ist ein Kalenderjahr

Bei Selbstständigen ist der Ausgangspunkt der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes.

Beispiel: Geburt im August 2026
Geburtsmonat August 2026
Ausgangspunkt Jahr 2025
Nicht maßgeblich August 2025 bis Juli 2026

Dieser Jahresbezug gilt auch bei Mischeinkünften. Wer selbstständige Einkünfte und Arbeitslohn hatte, hat beim Elterngeld nicht zwei getrennte Bemessungszeiträume. Es gibt nur einen Bemessungszeitraum, und dieser gilt dann für alle Einkunftsarten.

Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr werden die Einkünfte des maßgeblichen steuerlichen Veranlagungszeitraums nach den steuerlichen Vorgaben ermittelt. Der Ausgangspunkt bleibt aber der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum vor der Geburt.

Kleine Nebeneinkünfte und die 35-Euro-Grenze

Kleine selbstständige Nebeneinkünfte werden für Arbeitnehmer wichtig, wenn die 35-Euro-Grenze überschritten wird. Denn selbst geringe gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte führen in die Selbstständigenlogik, wenn die 35-Euro-Grenze nicht eingehalten wird.

Die selbstständigen Einkünfte dürfen im Durchschnitt höchstens 35 Euro monatlich im Vorjahr betragen und zusätzlich höchstens 35 Euro monatlich im Jahr der Geburt bis zum Kalendermonat vor der Geburt. Der Geburtsmonat wird dabei nicht mitgerechnet.

Expertentipp von Michael Tell: Mischeinkünfte früh prüfen

Eine kleine Nebentätigkeit reicht aus, um den gesamten Bemessungszeitraum zu verändern, wenn die 35-Euro-Grenze überschritten wird. Deshalb frage ich in der Beratung nicht nur nach dem Arbeitslohn, sondern auch nach Gewerbe, freiberuflicher Tätigkeit, Honoraren und kleinen Nebeneinnahmen.

Verschiebung: Bei Selbstständigen nur auf Antrag

Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern werden bestimmte Kalendermonate automatisch aus dem Bemessungszeitraum herausgenommen. Dazu gehören zum Beispiel Mutterschutzmonate oder Elterngeldmonate für ein älteres Kind. Die Eltern können dieser Verschiebung ganz oder für einzelne Kalendermonate widersprechen.

Bei Selbstständigen läuft es anders. Der Bemessungszeitraum wird nur auf Antrag verschoben. Liegt ein Verschiebetatbestand vor und wird die Verschiebung beantragt, springt nicht ein einzelner Monat heraus. Dann wird ein ganzes Jahr zurückgegangen.

Trifft im zurückliegenden Jahr erneut ein Verschiebetatbestand zu und wird die Verschiebung wieder beantragt, wird erneut ein ganzes Jahr zurückgegangen. So entstehen auch mehrere Jahressprünge in Folge.

Deshalb müssen die möglichen Jahre nebeneinandergelegt werden. Wenn das frühere Jahr höhere Gewinne hatte, spricht viel für den Antrag. Wenn das frühere Jahr schwächer war, wird die Verschiebung nicht beantragt.

Beispiel: Selbstständigkeit vor dem zweiten Kind

Bei der Geburt eines zweiten Kindes machen sich nichtselbstständig beschäftigte Eltern vor der Geburt häufig zusätzlich selbstständig. Dann greift die Selbstständigenlogik. Über die Jahresverschiebung wird wieder ein Bemessungszeitraum vor der Geburt des ersten Kindes erreicht, wenn die Verschiebetatbestände in der Kette passen. Genau solche Gestaltungen müssen sauber geplant werden, bevor der Elterngeldantrag gestellt wird.

Vorläufige Berechnung und endgültige Berechnung

Liegt der Einkommensteuerbescheid für den Bemessungszeitraum noch nicht vor, entscheidet die Elterngeldstelle vorläufig. Als Grundlage kommen ein älterer Steuerbescheid, eine Gewinnermittlung für den Bemessungszeitraum oder die letzte vorhandene Gewinnermittlung in Betracht. Die Gewinnermittlung kann eine EÜR oder eine GuV sein.

Endgültig wird das Elterngeld bei Selbstständigen anhand des Einkommensteuerbescheids aus dem Bemessungszeitraum berechnet. Bei Mischeinkünften müssen zusätzlich die Gehaltsabrechnungen aus dem Bemessungszeitraum eingereicht werden.

Die vorläufige Bewilligung ist deshalb keine endgültige Sicherheit. Sie ist eine Zwischenentscheidung, bis die endgültigen Unterlagen vorliegen.

Nach der Geburt zählen Lebensmonate

Das Elterngeld wird nach Lebensmonaten des Kindes beantragt. Der erste Lebensmonat beginnt mit dem Tag der Geburt. Bei einem Kind, das am 10. Januar geboren wird, läuft der erste Lebensmonat vom 10. Januar bis zum 9. Februar.

Für Selbstständige ist deshalb entscheidend, welche Betriebseinnahmen und betrieblichen Ausgaben in welchen Lebensmonat fallen. Die Buchhaltung arbeitet normalerweise mit Kalendermonaten. Das Elterngeld arbeitet im Bezugszeitraum mit Lebensmonaten. Genau an dieser Stelle entsteht später der Aufwand.

Lückenbildung bis zum 14. Lebensmonat

Lücken im Elterngeldbezug sind nur bis zum 14. Lebensmonat gesetzlich möglich. In diesen freien Lebensmonaten bezieht der selbstständige Elternteil kein Elterngeld. Betriebseinnahmen in einem solchen freien Monat fallen dann nicht in einen Elterngeldmonat und reduzieren auch nicht das Elterngeld in den Bezugsmonaten.

Vereinfachtes Beispiel für Lückenbildung
3. Lebensmonat Elterngeld Plus
4. Lebensmonat Keine Leistung, hoher Zahlungseingang im Betrieb
5. Lebensmonat Elterngeld Plus

Ab dem 15. Lebensmonat muss immer mindestens ein Elternteil Elterngeld beziehen. Für den selbstständigen Elternteil sind dann nur noch Lücken möglich, wenn der andere Elternteil in diesen Lebensmonaten Elterngeld Plus bezieht. Ab diesem Punkt muss also der Bezug beider Eltern zusammen geplant werden.

Rückwärts beantragen und laufend nachsteuern

Viele Selbstständige wissen erst später, welche Einnahmen und betrieblichen Ausgaben in einem Lebensmonat wirklich angefallen sind. Deshalb wird der Elterngeldbezug in der Beratung rückwärts festgelegt oder angepasst, wenn das die bessere Gestaltung ist.

Rückwirkend geht das nur für drei Lebensmonate.

Beispiel: Antrag im 5. Lebensmonat
Geburt 10. Januar
5. Lebensmonat beginnt 10. Mai
Antrag geht ein 20. Mai
Rückwirkend noch erreichbar 2., 3. und 4. Lebensmonat
Verloren 1. Lebensmonat

In meiner Begleitung treffe ich selbstständige Eltern deshalb mindestens alle drei Monate. Dann wird geprüft, welche Lebensmonate beantragt, freigelassen oder geändert werden sollten.

Topfbildung: Die Monate werden nie isoliert betrachtet

Bei Selbstständigen gilt immer das Topfprinzip. Die Elterngeldmonate werden nicht isoliert betrachtet.

Basiselterngeld Basiselterngeldmonate mit Einkommen bilden einen Topf.
Elterngeld Plus Elterngeld-Plus-Monate mit Einkommen bilden einen eigenen Topf.
Partnerschaftsbonus Partnerschaftsbonusmonate gehören in den Elterngeld-Plus-Topf.

Innerhalb desselben Topfes gleichen sich Gewinne und Verluste aus, wenn die tatsächlichen Betriebsausgaben angesetzt werden. Genau deshalb ist die Wahl zwischen tatsächlichen Betriebsausgaben und 25-Prozent-Betriebsausgabenpauschale so wichtig.

Das Topfprinzip hebt die Trennung der Einkunftsarten nicht auf. Bei mehreren Einkunftsarten wird beim Zuverdienst je Einkunftsart mit der Summe der positiven Einkünfte gearbeitet. Ein Verlust in einer Einkunftsart gleicht positive Einkünfte einer anderen Einkunftsart nicht einfach aus.

Einkünfte aus Kapitalvermögen und Einkünfte aus privater Vermietung und Verpachtung werden für das Elterngeld nicht berücksichtigt. Das gilt sowohl für den Bemessungszeitraum als auch für den Bezugszeitraum.

Tatsächliche Betriebsausgaben oder 25-Prozent-Pauschale?

Bei der 25-Prozent-Betriebsausgabenpauschale werden pauschal 25 Prozent der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben abgezogen. Verlustmonate stehen dann praktisch mit 0 Euro im Topf.

Werden dagegen die tatsächlichen Betriebsausgaben angesetzt, werden betriebliche Verluste in einem Bezugsmonat mit Gewinnen in anderen Bezugsmonaten desselben Topfes verrechnet. Das ist beim Elterngeld in vielen Fällen deutlich besser.

Wichtig ist: Es zählen nur betriebliche Ausgaben. Die eigene Krankenversicherung, private Altersvorsorge oder Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung sind keine betrieblichen Ausgaben für diese Gewinnermittlung.

Vorsicht beim Antrag

Der Elterngeldantrag muss bei Selbstständigen sehr genau ausgefüllt werden. Ein falsches Kreuz legt zunächst die 25-Prozent-Pauschale nahe. Das lässt sich später noch ändern, wenn nach dem Elterngeldbezug die tatsächlichen Einkünfte offengelegt werden. Trotzdem sollte der Antrag von Anfang an zur geplanten Berechnung passen.

Unerwartete Betriebseinnahmen stören die Planung

Selbstständige müssen auch Betriebseinnahmen im Blick behalten, die nicht zum gewünschten Zeitpunkt eintreffen. Dazu gehören zum Beispiel Erstattungen von Umsatzsteuer. Wenn eine solche Einnahme in einem bereits beantragten Elterngeldmonat landet und dieser Monat nicht mehr geändert werden darf, wirkt sie sich auf die Berechnung aus.

Auch deshalb ist Rückwärtsplanung so wichtig. Man beantragt nicht blind alle Monate im Voraus, sondern lässt sich Spielraum, solange es möglich ist.

Die spätere Einkommensprüfung ist fehleranfällig

Nach dem Elterngeldbezug werden Selbstständige aufgefordert, ihre tatsächlichen Einkünfte offenzulegen. Diese Einkünfte müssen nach Lebensmonaten des Kindes aufbereitet werden. Das ist aufwendig, weil Buchhaltungsprogramme normalerweise Kalendermonate kennen und keine Lebensmonate.

Dazu kommt: Elterngeldstellen kennen sich mit Selbstständigen und dem Topfprinzip nicht immer gut aus. Selbstständige erhalten häufig vorausgefüllte Unterlagen zur Feststellung des tatsächlichen Verdienstes. Darin werden Lücken im Elterngeldbezug nicht immer richtig berücksichtigt. Dann werden Einkünfte aus freien Monaten fälschlich auf Elterngeldmonate verteilt.

Ein weiterer häufiger Fehler ist, dass Bezugsmonate in falsche Töpfe gelegt werden. Deshalb sollten Selbstständige ihre Elterngeldbescheide sehr sorgfältig prüfen oder professionelle Hilfe nutzen.

Arbeitszeit: Selbstständige bescheinigen selbst

Selbstständige dürfen während des Elterngeldbezugs weiterarbeiten, solange die Arbeitszeitgrenze eingehalten wird. Sie bescheinigen ihre Arbeitszeit selbst.

Eine besondere Zeiterfassung nur für das Elterngeld ist nicht vorgeschrieben. Bei Nachfragen sollte erklärbar sein, wie die angegebene Arbeitszeit zustande kommt.

Für die Höhe des Elterngeldes ist der Gewinn entscheidend. Die Arbeitszeit ist eine eigene Voraussetzung daneben.

Partnerschaftsbonus bei Selbstständigen

Der Partnerschaftsbonus ist für Selbstständige besonders interessant. In den Partnerschaftsbonusmonaten müssen beide Eltern im Korridor von 24 bis 32 Wochenstunden arbeiten.

Wenn ein Elternteil selbstständig ist, bescheinigt dieser Elternteil seine Arbeitszeit selbst. Dann ist ein wichtiger Teil der Planung bereits gut steuerbar. Ist der andere Elternteil angestellt, braucht dieser Elternteil eine Arbeitszeitbescheinigung vom Arbeitgeber. Sind beide Eltern selbstständig, lassen sich die Partnerschaftsbonusmonate besonders gut gestalten.

Der Unterschied ist wichtig: Angestellte Elternteile müssen ihre Arbeitszeit tatsächlich mit dem Arbeitgeber abstimmen und später nachweisen. Selbstständige geben die Arbeitszeit in der Prognose an und bescheinigen sie nach dem Bezug selbst. Deshalb ist der Partnerschaftsbonus bei Selbstständigen häufig leichter planbar.

Expertentipp von Michael Tell: Selbstständige sollten den Bescheid nicht einfach akzeptieren

Bei Selbstständigen steckt der Fehler häufig nicht im Antrag, sondern später in der endgültigen Berechnung. Falsche Töpfe, falsch verteilte Einkünfte, unberücksichtigte Lücken oder eine unpassende Betriebsausgabenpauschale verändern den Bescheid.

Deshalb gehört bei Selbstständigen nicht nur die Planung des Elterngeldbezugs, sondern auch die Prüfung des endgültigen Bescheids zur sicheren Strategie.

Häufige Fragen zum Elterngeld für Selbstständige

Welcher Bemessungszeitraum gilt für Selbstständige?

Ausgangspunkt ist der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum vor der Geburt. Bei einer Geburt im August 2026 ist das Jahr 2025 der Ausgangspunkt.

Warum sind Lücken im Elterngeldbezug für Selbstständige wichtig?

In freien Lebensmonaten bezieht der selbstständige Elternteil kein Elterngeld. Betriebseinnahmen in diesen Monaten fallen dann nicht in einen Elterngeldmonat. Sie reduzieren auch nicht das Elterngeld in den Bezugsmonaten. Bis zum 14. Lebensmonat sind solche Lücken möglich.

Was bedeutet Topfbildung?

Basiselterngeldmonate mit Einkommen bilden einen Topf. Elterngeld-Plus-Monate mit Einkommen bilden einen eigenen Topf. Partnerschaftsbonusmonate gehören in den Elterngeld-Plus-Topf.

Warum sind tatsächliche Betriebsausgaben wichtig?

Bei tatsächlichen Betriebsausgaben werden betriebliche Verluste in einem Bezugsmonat mit Gewinnen in anderen Bezugsmonaten desselben Topfes verrechnet werden. Bei der 25-Prozent-Pauschale ist dieser Effekt deutlich schwächer.

Persönliche Einordnung

Selbstständige brauchen keinen Standardantrag, sondern einen Plan.

In der Beratung prüfen wir Bemessungszeitraum, Mischeinkünfte, Lücken, Betriebsausgaben, Partnerschaftsbonus und die spätere Einkommensprüfung. Gerade bei Selbstständigen entscheidet die laufende Planung über das Ergebnis.