So wird Ihr Elterngeld berechnet

Die Berechnung des Elterngeldes kann im Einzelfall sehr kompliziert werden. Auf dieser Seite stellen wir die genaue Berechnung des Elterngeldes in Einzelschritten dar.

Vorbemerkungen

Das Elterngeld wird aus der Summe der positiven Einkünfte im Bemessungszeitraum berechnet. Berücksichtigt wird Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit sowie Gewinneinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit.

Zur Berechnung des Elterngeldes wird nur das Einkommen des Antrag stellenden Elternteils berücksichtigt, das in Deutschland, einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz versteuert wird.

Einkommen, das außerhalb der EU erzielt und versteuert wird oder keiner Besteuerung unterliegt, wird nicht berücksichtigt.

Man unterscheidet bei der Elterngeldberechnung zwischen dem sog. Elterngeld-Brutto und dem Elterngeld-Netto. Achtung: Das sind nicht die Beträge, die Sie in Ihrer Gehaltsabrechnung finden!

Die Berechnung des Elterngeldes ist ein komplexer Vorgang. Wir erklären Ihnen, wie die Elterngeldstelle vorgeht. Wenn Sie es noch genauer wissen möchten, dann stehen wir Ihnen auch gern persönlich mit unserem Beratungsangebot zur Verfügung.

Elterngeldrechner

Wenn Sie sich Ihr Elterngeld selbst ausrechnen möchten, empfehlen wir Ihnen unseren Elterngeld-Rechner.

Elterngeld Plus

Für Geburten ab dem 01.07.2015 gelten neue Regelungen. Wir haben die neuen Regelungen auf der Seite zum Elterngeld Plus für Sie zusammengestellt.

Durch die Gesetzesänderungen wurde die im Schritt 14 beschriebene Auszahlungsoption durch die Wahlfreiheit zwischen Basiselterngeld (bisherige Berechnung, aber ohne Auszahlungsoption) und dem neuen Elterngeld Plus ersetzt. Ein Monat Basiselterngeld kann nun in zwei Monate Elterngeld Plus getauscht werden. Außerdem wurde die Anrechnung vom Zuverdienst während der Bezugszeit des Elterngeldes bei der Wahl des Elterngeld Plus verbessert.

Schritt 1: Die Ermittlung des individuellen Bemessungszeitraums.

Auf Grundlage der vom Antragsteller eingereichten Nachweise ermittelt die Elterngeldstelle den relevanten Bemessungszeitraum.

Der Bemessungszeitraum umfasst immer 12 Kalendermonate. Dabei ist es unerheblich, ob in einem oder mehreren dieser Kalendermonate kein Einkommen erzielt wurde. Auch der Bezug von Einkommensersatz- oder Sozialleistung führt nicht dazu, dass die davon betroffenen Monate bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden. Sie fließen mit Null Euro in die Elterngeldberechnung ein.

Für angestellte Eltern ist das Einkommen der 12 Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes bzw. vor dem Monat des Beginns der Mutterschutzfrist maßgeblich.

Bei Eltern, die vor der Geburt ihres Kindes Einkommen aus selbstständiger Arbeit hatten, greift die Elterngeldstelle automatisch auf das letzte Wirtschaftsjahr (i.d.R. das Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes) zurück.

Es wird geprüft, ob Ausklammerungsbestände geltend gemacht werden, auf Grund derer sich der Bemessungszeitraum weiter in die Vergangenheit verschieben kann.

Schritt 2: Die Berechnung des laufenden Arbeitsentgelts.

Auf Grundlage der eingereichten Einkommensnachweise für den zuvor ermittelten Bemessungszeitraum werden vom jeweiligen mtl. Bruttoeinkommen sonstige und steuerfreie Bezüge abgezogen. Dieser Betrag stellt das laufende Arbeitsentgelt dar.

Bei selbstständigen Einkünften, die über den EkSt-Bescheid des Vorjahres nachgewiesen werden, wird zur Ermittlung des laufenden monatlichen Arbeitsentgelts der Gewinn vor Einkommenssteuer durch 12 geteilt.

Schritt 3: Die Berechnung des Elterngeld-Bruttos.

Das sog. monatliche Elterngeld-Brutto errechnet sich aus dem laufenden Arbeitsentgelt abzüglich Arbeitnehmerpauschbetrag.

Als Arbeitnehmerpauschbetrag werden pro Monat 83,33 Euro angesetzt.

Schritt 4: Die Ermittlung der Steuermerkmale.

Für jeden einzelnen der eingereichten Einkommensnachweise erfasst die Elterngeldstelle, nach welcher Steuerklasse versteuert wurde, ob Kirchensteuer geleistet wurde und wie viele Kinderfreibeträge geltend gemacht wurden.

Sind innerhalb der ermittelten 12 Monate des Bemessungszeitraums steuerliche Änderungen eingetreten, wird verglichen, welche Merkmale in der überwiegenden Anzahl der betrachteten Monate relevant waren. Bei gleicher Verteilung (6/6) gilt das Merkmal, das am aktuellsten ist.

Ein Steuerklassenwechsel wirkt sich also nur dann positiv auf die Höhe des Elterngeldes aus, wenn er rechtzeitig erfolgt ist! Da sich vor allem bei vielen Müttern auf Grund der gesetzlichen Mutterschaftsleistungen vor der Geburt des Kindes der Bemessungszeitraum verschiebt, müsste ein solcher Steuerklassenwechsel bei Bekanntwerden der Schwangerschaft, am besten aber noch vorher, stattgefunden haben, damit er überhaupt berücksichtigt wird.

Die Elterngeldstelle erfasst zur Ermittlung der steuerlichen Merkmale nur Monate des Bemessungszeitraums, in denen auch Erwerbseinkommen erzielt wurde. Da das Mutterschaftsgeld kein Erwerbseinkommen darstellt, fallen die davon betroffenen Monate aus der Betrachtung heraus.

Schritt 5: Die Berechnung der Steuerabzüge.

Anhand des Programmablaufplans des Bundesfamilienministeriums, der durch das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) modifiziert wurde, ermittelt die Elterngeldstelle die Höhe der Steuerabzüge.

Dabei werden die Vorsorgepauschalen gesondert auf Grundlage der Beitragsbemessungsgrenzen West ermittelt. Außerdem wird die Steuerklasse 6 nicht berücksichtigt. Mischeinkünfte werden im Programmablaufplan der Elterngeldstellen, unabhängig von den tatsächlichen Steuerklassen, immer mit Steuerklasse 4 erfasst.

Schritt 6: Die Ermittlung der sozialversicherungsrechtlichen (SV) Merkmale.

Für jeden einzelnen der eingereichten Einkommensnachweise erfasst die Elterngeldstelle, ob Pflichtbeiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung oder zur Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung) geleistet wurden.

Wenn es innerhalb des Bemessungszeitraums Änderungen der SV Merkmale gab, vergleicht die Elterngeldstelle, welche Merkmale in der überwiegenden Anzahl der betrachteten Monate relevant waren. Bei gleicher Verteilung (6/6) gilt das Merkmal, das am aktuellsten ist.

Schritt 7: Die Berechnung der SV-Abzüge.

Zur Berechnung der SV-Abzüge nutzt die Elterngeldstelle die im BEEG festgesetzten Pauschalen (§2f Abzüge für Sozialabgaben). Auch hier gilt für ganz Deutschland die Beitragsbemessungsgrenze West!

Der Kinderzuschlag bei der Pflegeversicherung bleibt unberücksichtigt. Auch der Zuschlag für den Buß- und Bettag in Sachsen wird nicht erhoben.

Schritt 8: Die Berechnung des Elterngeld-Nettos.

Das sog. Elterngeld-Netto errechnet sich aus dem Elterngeld-Brutto gemindert um die errechneten Abzüge für Steuern und Sozialabgaben.

Dieser Betrag ist nicht identisch mit dem Nettogehalt, das auf den Gehaltsnachweisen steht!

Das Elterngeld-Netto bildet die Grundlage für die Ermittlung der Höhe des zustehenden Elterngeldes pro beantragtem Lebensmonat des Kindes.

Schritt 9: Die Ermittlung und Anwendung der Ersatzrate.

Ausgehend von der Höhe des berechneten monatlichen Elterngeld-Nettos wird die anzuwendende Ersatzrate bestimmt.

Die Ersatzrate gibt an, zu wieviel Prozent das wegfallende monatliche Elterngeld-Netto durch das Elterngeld ersetzt wird. Für Geringverdiener kann sich die Ersatzrate von 65 auf bis zu 100 Prozent erhöhen.

Die relevante Ersatzrate wird mit dem Elterngeld-Netto multipliziert und ergibt den Elterngeld-Grundbetrag (den Betrag an Elterngeld, der grundsätzlich zur Auszahlung in den beantragten Lebensmonaten kommt zzgl. Geschwister- und Mehrlingsboni und abzgl. Einkünfte während des Elterngeldbezuges).

Auch wenn der Elterngeld-Grundbetrag über 2.770 Euro liegt, kommt ein maximal mögliches Elterngeld in Höhe von 1.800 Euro pro beantragtem Lebensmonat zzgl. möglicher Geschwister- oder Mehrlingsboni zur Auszahlung.

Der Mindestbetrag des gewährten Elterngeldes beträgt 300 Euro pro beantragtem Lebensmonat des Kindes.

Schritt 10: Die Anrechnung von Einkommen im Bezugszeitraum.

Wenn man während seines Elterngeldbezugszeitraums Einkommen erzielt, so wird dieses zum Teil auf den Elterngeldgrundbetrag angerechnet. Es gibt keinen Freibetrag, der anrechnungsfrei bleibt!

Hierfür wird der zuvor ermittelte Elterngeld-Grundbetrag auf maximal 2.770 Euro gekappt. Anschließend wird die Differenz zum Zuverdienst pro Lebensmonat errechnet.

Der Zuverdienst wird übrigens genau so ermittelt wie das Elterngeld-Netto vor der Geburt des Kindes! Die Abzugsmerkmale für das Einkommen im Bezugszeitraum werden aus dem Bemessungszeitraum übernommen!

Auch wenn ein Steuerklassenwechsel nach der Geburt des Kindes stattgefunden hat, der das Netto-Einkommen des Antragstellers reduziert, greift die Elterngeldstelle nicht auf die neue Steuerklasse, sondern auf die steuerlichen Abzugsmerkmale des Bemessungszeitraums zurück.

Entsprechend kann die Höhe der Anrechnung des Einkommens im Elterngeldbezug zu Überraschungen führen.

Schritt 11: Prüfung und Anwendung des Geschwisterbonus.

Wenn es im Haushalt ein Geschwisterkind unter 3 Jahren oder zwei Geschwisterkinder unter 6 Jahren oder ein behindertes Geschwisterkind unter 14 Jahren gibt, erhöht sich der Elterngeldgrundbetrag um den sog. Geschwisterbonus.

Der Geschwisterbonus beträgt 10 Prozent des Elterngeldgrundbetrages, mindestens aber 75 Euro. In dem Lebensmonat des Babys, in dem die Voraussetzungen für einen Geschwisterbonus nicht mehr vollständig erfüllt sind, entfällt dieser.

Schritt 12: Die Feststellung der Mehrlingszuschläge.

Für jedes Kind einer Mehrlingsgeburt wird ein Mehrlingszuschlag in Höhe von 300 Euro zzgl. zum Elterngeldgrundbetrag gewährt.

Dies gilt auch, wenn ein Elternteil zeitgleich für mehrere Kinder einer Mehrlingsgeburt Elterngeld in Anspruch nimmt.

Für Kinder aus einer Mehrlingsgeburt wird übrigens nur der Mehrlingszuschlag, nicht noch ein zusätzlicher Geschwisterbonus gewährt.

Schritt 13: Die Höhe des ausgezahlten Elterngeldbetrags.

Der für den jeweils beantragten Lebensmonat des Kindes ausgezahlte Elterngeldbetrag ergibt sich aus dem Elterngeld-Grundbetrag abzgl. anzurechnender Einkünfte während des Elterngeldbezuges zzgl. gewährter Geschwister- oder Mehrlingsboni.

Schritt 14: Die Auszahlungsoptionen des Elterngeldes.

Im letzten Schritt der Berechnung dürfen die Eltern selbst entscheiden, ob sie sich das gewährte Elterngeld in vollen oder halbierten Monatsbeträgen auszahlen lassen möchten. Es ist unerheblich, ob man sich in allen oder nur einzelnen Bezugsmonaten für eine halbierte Auszahlung entscheidet.

Man darf die einmal gewählte Auszahlungsvariante übriges beliebig oft auf formlosen Antrag hin für Bezugsmonate, die in der Zukunft liegen, ändern.

Durch halbierte Monatsbeträge verlängert sich nur den Auszahlungszeitraum des Elterngeldes. Der Bezugszeitraum bleibt immer gleich lang.

Das ist wichtig, wenn man den Ausklammerungstatbestand des Elterngeldbezuges für ein älteres Geschwisterkind im Bemessungszeitraum geltend machen möchte. Ausgeklammert und weiter in die Vergangenheit verschoben werden nur Monate, in denen man im Elterngeldbezug für ein anderes Kind war, nicht Monate, die lediglich durch einen verlängerten Auszahlungszeitraum in den Bemessungszeitraum hineinreichen!

Nur Einkommen, das man während seines Elterneldbezuges dazuverdient, wird auf das Elterngeld angerechnet. Sobald der Elterngeldbezugszeitraum beendet ist, darf man wieder so viel arbeiten und verdienen, wie man will, auch wenn man sich noch im verlängerten Auszahlungszeitraum seines Elterngeldes befindet.

Monate, in denen man sich beispielsweise vor der Geburt eines weiteren Kindes noch im verlängerten Auszahlungszeitraum des Elterngeldes für das ältere Kind befunden hat, fließen in die Berechnung des Elterngeldes für das neue Baby mit Null Euro Erwerbseinkommen ein, wenn man nicht gearbeitet hat.

Autor: Michael Tell, Elterngeld.net

Erstellungsdatum: 01.10.2006
Letzte Änderung: 27.06.2023

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