Elterngeld berechnen

Mindestbetrag beim Elterngeld: 300 Euro sind nicht immer frei.

Basiselterngeld wird mindestens mit 300 Euro berechnet. Beim Elterngeld Plus sind es 150 Euro. Diese Untergrenze hilft Eltern ohne oder mit geringem Einkommen. Sie ist aber kein Ersatz für eine saubere Planung, weil Mutterschutz, Zuverdienst, Sozialleistungen und die gewählte Bezugsart trotzdem entscheidend sind.

Der Mindestbetrag ist die Untergrenze der Berechnung

Beim Basiselterngeld beträgt der Mindestbetrag 300 Euro. Beim Elterngeld Plus beträgt er 150 Euro. Das gilt auch, wenn vor der Geburt kein Erwerbseinkommen vorhanden war.

Der Mindestbetrag bedeutet aber nicht, dass in jedem Lebensmonat zusätzlich 300 Euro ausgezahlt werden. Zuerst wird das Elterngeld berechnet. Danach werden besondere Leistungen angerechnet. Genau an dieser Stelle entstehen viele Missverständnisse.

Mindestbeträge beim Elterngeld
Bezugsart Mindestbetrag Wichtig für die Planung
Basiselterngeld 300 Euro nur bis zum 14. Lebensmonat möglich
Elterngeld Plus 150 Euro auch nach dem 14. Lebensmonat möglich, aber ab dem 15. Lebensmonat ohne Lücke im Bezug
Partnerschaftsbonus 150 Euro je Elternteil und Monat ist Elterngeld Plus und setzt 24 bis 32 Wochenstunden bei beiden Eltern voraus

Ohne Einkommen vor der Geburt gibt es trotzdem Elterngeld

Wer die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, erhält auch ohne Erwerbseinkommen vor der Geburt Elterngeld. Dann entsteht kein einkommensabhängiger Betrag aus einem wegfallenden Einkommen. Das Basiselterngeld wird auf den Mindestbetrag von 300 Euro gesetzt.

Das betrifft zum Beispiel Eltern, die vor der Geburt nicht erwerbstätig waren oder nur ein sehr geringes Einkommen hatten. Beim Elterngeld Plus wird daraus ein Mindestbetrag von 150 Euro.

Beispiel: Kein Erwerbseinkommen vor der Geburt

Ein Elternteil erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen, hatte vor der Geburt aber kein Erwerbseinkommen. Bei Basiselterngeld werden 300 Euro je Bezugsmonat berechnet. Bei Elterngeld Plus werden 150 Euro je Bezugsmonat berechnet.

Vor dem Mindestbetrag steht der Bemessungszeitraum

Wenn nur der Mindestbetrag herauskommt, muss der Grund im Bemessungszeitraum gesucht werden. In diesem Zeitraum wird dann zu wenig oder gar kein Einkommen berücksichtigt. Genau deshalb darf man den Mindestbetrag nicht einfach hinnehmen, ohne vorher den Bemessungszeitraum zu prüfen.

Bei einem zweiten Kind, nach längerer Elternzeit, nach Teilzeit oder nach einer Phase ohne Erwerbseinkommen muss geprüft werden, ob ein anderer Bemessungszeitraum zählt. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern geht es um Ausklammerungen, den Verzicht auf Ausklammerungen und die richtige Einordnung der Kalendermonate. Bei Selbstständigen und Mischeinkünften gelten eigene Regeln.

In einzelnen Gestaltungen ist auch die rechtzeitige Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit vor der Geburt wichtig. Bei Vorliegen der Voraussetzungen greift dadurch die Selbstständigenlogik und ein anderer Bemessungszeitraum maßgeblich werden. Das muss vorab sorgfältig geprüft werden, weil eine selbstständige Tätigkeit auch neue Pflichten, Nachweise und Risiken beim Elterngeld auslöst.

Expertentipp von Michael Tell: Erst den Bemessungszeitraum prüfen

Der Mindestbetrag ist in solchen Fällen das Ergebnis eines schlechten Bemessungszeitraums. Deshalb prüfe ich zuerst, ob wirklich dieser Zeitraum zählt. Erst danach ist klar, ob der Mindestbetrag unvermeidbar ist oder ob eine Gestaltung noch zu einem deutlich besseren Elterngeld führt.

Bei Zuverdienst schützt der Mindestbetrag nach unten

Der Mindestbetrag wird auch wichtig, wenn während des Elterngeldbezugs Einkommen erzielt wird. Dann wird das Elterngeld-Netto vor der Geburt mit dem Elterngeld-Netto im Bezugszeitraum verglichen. Auf die Differenz wird die Ersatzrate angewandt.

Ergibt diese Rechnung beim Basiselterngeld weniger als 300 Euro, wird auf 300 Euro angehoben. Beim Elterngeld Plus wird auf 150 Euro angehoben. Auch wenn das Einkommen im Bezugszeitraum genauso hoch oder höher ist als das Einkommen vor der Geburt, bleibt der Mindestbetrag bestehen, solange die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Beispiel: Hoher Zuverdienst und trotzdem Mindestbetrag

Das Elterngeld-Netto vor der Geburt wird wegen der Kappungsgrenze mit 2.770 Euro angesetzt. Im Bezugszeitraum entstehen 2.570 Euro Elterngeld-Netto. Die Differenz beträgt 200 Euro. Bei 65 Prozent ergeben sich 130 Euro Basiselterngeld. Ausgezahlt werden vor weiterer Anrechnung 300 Euro, weil der Mindestbetrag greift.

Mutterschaftsleistungen sind die wichtigste Ausnahme

Der Mindestbetrag schützt nicht vor jeder Anrechnung. Besonders wichtig sind Mutterschaftsleistungen für dasselbe Kind. Wenn die Mutter nach der Geburt Mutterschaftsgeld und den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld erhält, werden diese Leistungen auf das Basiselterngeld angerechnet.

In diesen Lebensmonaten wird der Mindestbetrag deshalb nicht einfach zusätzlich ausgezahlt. Der Lebensmonat gilt bei der Mutter trotzdem als Basiselterngeldmonat. Das ist für die Planung mit dem anderen Elternteil, mit Elterngeld Plus und mit den späteren Bezugsmonaten entscheidend.

Expertentipp von Michael Tell: Auszahlung und verbrauchter Monat sind zwei Dinge

Beim Elterngeld reicht es nicht, nur auf den Betrag zu schauen, der überwiesen wird. Ein Lebensmonat ist für das Elterngeld verbraucht, obwohl wegen Mutterschaftsleistungen kaum oder kein Elterngeld ausgezahlt wird. Genau solche Monate verändern den gesamten Bezugsplan.

Entgeltersatzleistungen werden anders behandelt

Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Kurzarbeitergeld und ähnliche Leistungen sind nicht dasselbe wie Mutterschaftsleistungen für dasselbe Kind. Bei solchen Entgeltersatzleistungen bleibt beim Basiselterngeld ein Betrag von bis zu 300 Euro geschützt. Beim Elterngeld Plus sind es bis zu 150 Euro.

Trotzdem muss genau geprüft werden, welche Leistung bezogen wird, ob sie schon im Bemessungszeitraum vorlag und wie sie im Bezugszeitraum auf das Elterngeld wirkt. Die Details gehören zur Anrechnung beim Elterngeld.

Grundsicherung nach SGB II, Sozialhilfe und Kinderzuschlag

Bei der Grundsicherung nach SGB II, Sozialhilfe, Kinderzuschlag und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gelten strengere Regeln. Elterngeld wird dort als Einkommen berücksichtigt.

Hatte der betreuende Elternteil vor der Geburt Erwerbseinkommen, bleibt ein Elterngeldfreibetrag. Dieser Freibetrag richtet sich nach dem früheren Einkommen und beträgt beim Basiselterngeld höchstens 300 Euro. Beim Elterngeld Plus beträgt er höchstens 150 Euro. Ohne Erwerbseinkommen vor der Geburt wird der Mindestbetrag bei diesen Leistungen angerechnet.

Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag kommen hinzu

Der Mindestbetrag ist nur der Betrag nach § 2 BEEG. Zuschläge werden danach betrachtet. Der Geschwisterbonus beträgt 10 Prozent des Elterngeldes, mindestens 75 Euro beim Basiselterngeld. Beim Elterngeld Plus halbiert sich dieser Mindestbetrag.

Bei Mehrlingsgeburten kommt der Mehrlingszuschlag hinzu. Beim Basiselterngeld beträgt er 300 Euro für jedes weitere Mehrlingskind. Beim Elterngeld Plus beträgt er 150 Euro.

Der Mindestbetrag ersetzt keinen Elterngeldplan

Der Mindestbetrag klingt einfach. Praktisch hängt er aber mit fast allen wichtigen Fragen zusammen: Welche Lebensmonate werden beantragt? Gibt es Mutterschaftsleistungen? Wird gearbeitet? Greift Elterngeld Plus? Liegen andere Leistungen vor? Gibt es Geschwisterbonus oder Mehrlingszuschlag?

Besonders bei niedrigem Einkommen, Sozialleistungen, Arbeitslosengeld, Mutterschutz oder Teilzeit lohnt sich eine genaue Prüfung. Der Mindestbetrag ist nicht nur eine Zahl. Er ist ein Baustein im gesamten Bezugszeitraum.

Häufige Fragen zum Mindestbetrag

Wie hoch ist der Mindestbetrag beim Basiselterngeld?
Der Mindestbetrag beim Basiselterngeld beträgt 300 Euro je Bezugsmonat.
Wie hoch ist der Mindestbetrag beim Elterngeld Plus?
Beim Elterngeld Plus beträgt der Mindestbetrag 150 Euro je Bezugsmonat.
Bekomme ich den Mindestbetrag auch ohne Einkommen vor der Geburt?
Ja. Wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, wird Elterngeld auch ohne Erwerbseinkommen vor der Geburt gezahlt.
Bleiben die 300 Euro bei Mutterschaftsleistungen erhalten?
Mutterschaftsleistungen für dasselbe Kind werden auf das Basiselterngeld angerechnet. In den Mutterschutzmonaten wird der Mindestbetrag deshalb häufig nicht zusätzlich ausgezahlt.

Der Mindestbetrag ist einfach. Die richtige Einordnung ist es nicht.

In meiner Beratung prüfe ich nicht nur den Mindestbetrag, sondern den gesamten Bezugszeitraum: Mutterschutz, Elterngeld Plus, Zuverdienst, Zuschläge, Anrechnung und spätere Änderungen.