Einkommen und Arbeit im Elterngeldbezug
Welche Auswirkungen hat es auf die Höhe meines Elterngeldes, wenn ich etwas dazuverdiene? Gibt es einen Freibetrag, der beim Elterngeld anrechnungsfrei ist?
Viele Eltern fragen sich, ob sie gleichzeitig Elterngeld beziehen und arbeiten dürfen. Wir haben für Sie die wichtigsten Punkte zum Thema Erwerbstätigkeit im Elterngeldbezug zusammengestellt. Außerdem empfehlen wir Ihnen das Elterngeld mit unserem Elterngeldrechner zu berechnen. Dort können Sie erkennen, wie sich der Zuverdienst auf das Elterngeld auswirkt. Gern beraten wir Sie auch persönlich und finden mit Ihnen zusammen die bestmögliche Variante der Beantragung.
- Bei der Ermittlung des Einkommens im Bezugszeitraum (Zuverdienst) orientiert sich die Elterngeldstelle an den konkreten Lebensmonaten des Kindes, nicht an Kalendermonaten.
- Grundsätzlich darf man Elterngeld beziehen und gleichzeitig arbeiten. Dabei darf die zulässige Höchstgrenze von maximal 30 Wochenstunden im Durchschnitt des jeweilig für Elterngeld beantragten Lebensmonats des Kindes nicht überschritten werden.
- Diese 30-Wochenstunden-Grenze gilt übrigens für die Summe aller Beschäftigungen, die ein Elternteil ausübt. (z.B. eine zusätzliche geringfügige Beschäftigung zum Vollzeitjob und nebenbei noch ein Gewerbe im Online-Handel)
- Wenn man die 30-Wochenstunden-Grenze in einem Bezugsmonat überschreitet, entfällt der Anspruch auf Elterngeld für diesen betroffenen Lebensmonat des Kindes. Hat man sich nur für 2 Bezugsmonate entschieden, entfällt auch der Anspruch für den zweiten Lebensmonat, da man Elterngeld immer für mindestens zwei Lebensmonate seines Kindes beziehen muss.
- Wenn man selbst vollständig in Elternzeit ist, aber weiterhin Einkünfte beispielsweise aus einer Photovoltaik-Anlage erzielt, so werden diese Einkünfte als Einkommen im Bezugszeitraum auf das Elterngeld angerechnet.
- Steuerfreie Einkünfte, Einmalzahlungen und Kapitalerträge stellen kein laufendes steuerpflichtiges Erwerbseinkommen dar. Sie werden vor der Geburt des Kindes im Bemessungszeitraum nicht berücksichtigt und auch während des Bezugszeitraumes nicht als Einkommen angerechnet.
- Erzielt man während seiner Bezugsmonate anzurechnendes Einkommen aus nichtselbstständiger oder selbstständiger Tätigkeit, wird das Elterngeld nur noch anteilig ausgezahlt. Der Zuverdienst nicht einfach "abgezogen". Die Elterngeldstelle ermittelt den Differenzbetrag vom Elterngeld-Netto (der durchschnittliche mtl. Verdienst des Antragstellers im Bemessungszeitraum) und dem anzurechnenden Zuverdienst. Die zuvor ermittelte Ersatzrate (i.d.R. 65 Prozent) wird dann nur noch auf den Differenzbetrag angewendet und als Elterngeld ausgezahlt.
- Bei Selbstständigen wird der während des Elterngeld Bezugszeitraums anfallende Gewinn durch die Anzahl der Bezugsmonate geteilt. Der Gewinn wird dann anteilig auf jeden Bezugsmonat angerechnet. Erzielt ein Einzelunternehmer beispielsweise nur in einem seiner 6 Bezugsmonate Gewinn, während er in den anderen Verlust erwirtschaftet, so werden zuerst die Gesamteinnahmen und Gesamtausgaben des sechsmonatigen Bezugszeitraumes ermittelt. Bleiben dann positive Gewinneinkünfte übrig, so wird der Betrag durch sechs geteilt und anteilig auf jeden Bezugsmonat angerechnet. Im schlimmsten Fall errechnet sich dann nur noch ein Anspruch auf den Mindestbetrag Elterngeld in Höhe von 300 Euro.
- Arbeitet man während seines Elterngeldbezugs in Teilzeit bis zu 30 Wochenstunden oder ist geringfügig angestellt, so wird das zustehende Arbeitsentgelt in dem Bezugsmonat angerechnet, in dem es erzielt wird. Hierfür fertigt der Arbeitgeber der Elterngeldstelle eine Übersicht des voraussichtlichen Brutto- und Nettoverdienstes seines Angestellten ab dem ... (Datum) bis zum ... (Datum) in Höhe von ... Euro für ... (Anzahl Wochenstunden) an.
- Urlaub, den man im Bezugszeitraum in Anspruch nimmt, wird im Sinne des BEEG wie Erwerbstätigkeit behandelt. Die Urlaubsabgeltung wird in den hiervon betroffenen Bezugsmonaten auf das Elterngeld angerechnet. Außerdem wird geprüft, ob durch die Inanspruchnahme des Urlaubs die zulässige Höchstgrenze von 30-Wochenstunden pro beantragtem Lebensmonat überschritten wird. Resturlaub, den man sich nach der Geburt seines Kindes auszahlen lässt, wird während des Elterngeldbezuges als Einkommen angerechnet.
- Lebensmonate des Kindes, für die der antragstellende Elternteil kein Elterngeld bezieht, fallen aus der Einkommensbetrachtung durch die Elterngeldstelle heraus. Beantragt ein Vater beispielsweise Elterngeld für den 3. bis 5. und 7. bis 9. Lebensmonat seines Kindes, so dürfte er im 6. Lebensmonat verdienen und arbeiten, "so viel er will", ohne dass dies sein Elterngeld schmälern würde. Grund: Der 6. Lebensmonat ist kein Bezugsmonat.
- Achtung: Bei Selbstständigen, die bilanzieren müssen, gilt auch für die Erwerbstätigkeit und Einkünfte im Elterngeld Bezugszeitraum nicht das Datum des Zahlungseingangs nach dem Zuflußprinzip, sondern der Zeitraum der Leistungserbringung!
Unsere Praxis-Tipps für Eltern mit Einkünften im Elterngeld Bezugszeitraum:
- Wenn Sie nach der Geburt Ihres Kindes oder im Anschluss an die Mutterschutzfrist Resturlaub in Anspruch nehmen oder sich diesen auszahlen lassen möchten, sparen Sie die betreffenden Lebensmonate des Kindes bei der Beantragung des Elterngeldes am besten aus!
- Wenn Sie in den ersten 14 Lebensmonaten mit festen steuerpflichtigen Zahlungseingängen rechnen (z.B. aus Lizensen oder Erfolgsbeteiligungen), unterbrechen Sie Ihren Elterngeldbezug für die entsprechenden Lebensmonate!
- Wenn Sie als Selbstständiger oder Freiberufler Einfluss auf Ihre Rechnungsstellung haben, dann organisieren Sie Ihre Zahlungseingänge am besten so, dass diese außerhalb Ihrer Bezugsmonate liegen. Achtung: Das funktioniert nicht bei Selbstständigen, die bilanzieren müssen!
- Wenn Ihnen die Elterngeldstelle vorerst nur den Mindestbetrag Elterngeld gewährt, können Sie Einspruch einlegen! Als Antragsteller mit Einkünften aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb bzw. aus Land- und Forstwirtschaft muss man prognostizieren, mit welchen voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben man während seines Elterngeldbezugs rechnet. Anhand dieser Prognose oder Selbsteinschätzung wird Elterngeld unter Vorbehalt gezahlt. Nach dem Ende des Elterngeldbezugs muss man entsprechende Nachweise (Kontoauszüge, EÜR) erbringen, welche tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben in den jeweiligen Bezugsmonaten angefallen sind. Es lohnt also nicht, die Prognose zu "schönen", um möglichst hohes Elterngeld zu erhalten!
- Beachten Sie bitte immer Ihre Mitteilungspflichten gegenüber der Elterngeldstelle! Die Behörden sind gut untereinander vernetzt. Es bringt nur Nachteile, im schlimmsten Fall Rückforderungen oder Bußgelder, wenn man Einkünfte oder eine Erwerbstätigkeit während seines Elterngeldbezugs wissentlich unterschlägt.
Beispiele zum Einkommen im Elterngeldbezug:
Beispiel 1:
Herr Miller möchte Elterngeld für seine Tochter Luise beantragen, die am 14.02.2023 geboren wurde. Als freiberuflicher Programmierer erhält er vierteljährlich Einkünfte aus Lizenzen, auf die er keinen Einfluss nehmen kann (am 15.03., 15.06., 15.09. und 15.12. jeden Jahres). Ansonsten wird Herr Miller während seines geplanten Elterngeldbezugs vom 03. bis 10. Lebensmonat gar nicht arbeiten.
Ein Blick in den Kalender zeigt ihm, dass er also auch ohne selbst zu arbeiten Zahlungseingänge im 2., 5., 8. und 11. Lebensmonat seiner Tochter haben wird. Um zu vermeiden, dass diese Zahlungseingänge auf sein Elterngeld angerechnet werden, entscheidet sich Herr Miller, seinen Bezugszeitraum für die betroffenen Lebensmonate zu unterbrechen. Abweichend von seinem ursprünglichen Plan beantragt er nun Elterngeld für die Lebensmonate 03 und 04, 06 und 07, 09 und 10, sowie 12 und 13. In Summer beantragt Herr Miller also immer noch für insgesamt 8 Lebensmonate seiner Tochter Elterngeld, auch wenn er diese nun anders verteilt.
Beispiel 2:
Frau Kirsche ist als Immobilienmaklerin selbstständig tätig. Während ihres Elterngeldbezugs erhält Sie einmalig einen Zahlungseingang von 15.000 Euro. Eigentlich würde dieser nach Anrechnung auf alle Bezugsmonate dazu führen, dass Frau Kirsche nur noch das Mindestelterngeld zusteht und sie zudem bereits erhaltende Elterngeldbeträge darüber hinaus zurückzahlen muss.
Im Fall von Frau Kirsche passiert aber das Folgende: Selbstständigen, die während ihres Elterngeldbezugs nachweislich gar keine gewerblichen Einnahmen oder Ausgaben generieren (weil das Gewerbe beispielsweise abgemeldet wurde), aber wie im Fall von Frau Kirsche einmalig einen hohen Zahlungseingang zu verbuchen haben, wird dieser einmalige Zahlungseingang nur in dem davon betroffenen Lebensmonat angerechnet. Alle weiteren Bezugsmonate bleiben von der Anrechnung verschont.
Beispiel 3:
Herr Fischer befindet sich im letzten Bezugsmonat seines Elterngeldes, als unerwartet eine längst überfällige Rechnung durch einen säumigen Kunden beglichen wird.
Da Herr Fischer während seines Elterngeldbezugs weiterhin gearbeitet, aber keinen Gewinn erwirtschaftet hat, führt der einmalige Zahlungseingang zu einer rückwirkenden Anrechnung und damit zu einer rückwirkenden Reduzierung seines Elterngeldes. Zu Unrecht zu viel bezogenes Elterngeld muss Herr Fischer nun zurückerstatten.
Hätte Herr Fischer gewußt, dass die längst überfällige Rechnung ausgerechnet während seines Elterngeldbezugs bezahlt wird, hätte er der Elterngeldstelle schnell schriftlich mitgeteilt, dass er für den betreffenden Lebensmonat seines Kindes auf Elterngeld verzichtet. Unter Umständen hätte er diesen einen Bezugsmonat auch noch später (bis einschließlich 14. Lebensmonat seiner Tochter) in Anspruch nehmen können.
Autor: Michael Tell, Elterngeld.net
Erstellungsdatum: 01.10.2006
Letzte Änderung: 27.06.2023