Der Bemessungszeitraum ist der erste Rechenschritt
Der Bemessungszeitraum beantwortet die Frage: Aus welchen Kalendermonaten vor der Geburt wird Ihr Einkommen für das Elterngeld berücksichtigt?
Diese Frage ist entscheidend. Wenn der falsche Zeitraum im Kopf ist, stimmt später auch die erwartete Elterngeldhöhe nicht. Dann rechnen Eltern mit Gehalt, Steuerklasse oder Gewinnen, die im Elterngeldbescheid gar nicht oder anders berücksichtigt werden.
Arbeitnehmer: zwölf Kalendermonate vor dem Geburtsmonat
Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind grundsätzlich die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt maßgeblich.
| Geburtsmonat | August 2026 |
|---|---|
| Normaler Bemessungszeitraum | August 2025 bis Juli 2026 |
Das gilt unabhängig davon, ob das Kind am 1., am 18. oder am 31. August geboren wird. Der Geburtsmonat bleibt draußen.
Mutterschutz kann ganze Monate verschieben
Bei Müttern sieht der Zeitraum häufig anders aus, weil Kalendermonate mit Mutterschutz vor der Geburt grundsätzlich ausgeklammert werden. Dann rücken frühere Kalendermonate nach.
| Ohne Ausklammerung | August 2025 bis Juli 2026 |
|---|---|
| Mit Ausklammerung des Juli 2026 | Juli 2025 bis Juni 2026 |
Das kann gut sein oder schlecht. Es kommt darauf an, was in den betroffenen Monaten verdient wurde und welche Steuerklasse galt.
Expertentipp von Michael Tell: Ausklammerung nicht automatisch für gut halten
Viele Eltern denken: Wenn ein Monat ausgeklammert wird, ist das immer ein Vorteil. Das stimmt nicht.
Manchmal ist es besser, einen Monat im Bemessungszeitraum zu behalten. Das kann wichtig sein, wenn ein Steuerklassenwechsel sonst nicht mehr in genügend Monaten berücksichtigt wird.
Auch bei Müttern, die vor der Geburt noch nicht lange erwerbstätig waren, kann ein Verzicht auf die Ausklammerung sinnvoll sein. Wenn die Mutter in den früheren Monaten noch studiert hat und kein Einkommen hatte, kann es besser sein, einen Mutterschutzmonat im Bemessungszeitraum zu behalten. Dann bleibt wenigstens ein Teileinkommen vor Beginn des Mutterschutzes in der Berechnung, statt durch einen Monat ohne Einkommen ersetzt zu werden.
Deshalb sollte man den Bemessungszeitraum nicht nur formal bestimmen. Man muss rechnen, was die Verschiebung finanziell bedeutet.
Schwangerschaftsbedingte Erkrankung
Auch eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung kann den Bemessungszeitraum verändern, wenn dadurch Einkommen wegfällt. Dann kann der betroffene Kalendermonat aus der Berechnung herausgenommen und durch einen früheren Monat ersetzt werden.
Wichtig ist der Zusammenhang mit der Schwangerschaft. Eine normale Erkrankung reicht dafür nicht.
In der Praxis wird dieser Punkt häufig übersehen. Gerade bei längerem Krankengeldbezug oder einer ärztlich bescheinigten Erkrankung in der Schwangerschaft sollte genau geprüft werden, welche Monate im Bemessungszeitraum bleiben.
Elterngeld für ein älteres Kind
Auch frühere Elterngeldmonate können den Bemessungszeitraum verändern. Das ist besonders wichtig, wenn die Kinder dicht hintereinander geboren werden.
Ausgeklammert werden können aber nur Elterngeldmonate aus den ersten 14 Lebensmonaten des älteren Kindes. Wer später noch Elterngeld Plus bezieht, darf diese späteren Lebensmonate nicht automatisch aus dem Bemessungszeitraum für das nächste Kind herausnehmen.
Eine wichtige Ausnahme gibt es bei Frühgeburten. Wenn das ältere Kind mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin geboren wurde, können sich die ausklammerbaren Lebensmonate verlängern. Je früher das Kind geboren wurde, desto weiter kann dieser Schutz reichen.
Für die Geschwisterplanung ist der Bemessungszeitraum einer der wichtigsten Punkte überhaupt. Mehr dazu finden Sie auf der Seite Geschwisterbonus.
Selbstständige: Auch hier geht es um Kalendermonate vor der Geburt
Auch bei Selbstständigen geht es um Kalendermonate vor der Geburt. Das Verfahren zur Ermittlung dieser Monate ist aber anders.
Bei Arbeitnehmern schaut man grundsätzlich auf zwölf einzelne Kalendermonate vor dem Geburtsmonat. Bei Selbstständigen wird immer auf den letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt geschaut. Das ist in den meisten Fällen das Kalenderjahr vor der Geburt.
| Arbeitnehmer | August 2025 bis Juli 2026 |
|---|---|
| Selbstständige | Januar 2025 bis Dezember 2025 |
Wichtig ist der Unterschied bei Verschiebetatbeständen. Bei Arbeitnehmern wird monatsweise geschoben. Bei Selbstständigen kann ein Verschiebetatbestand an nur einem einzigen Tag dazu führen, dass der Bemessungszeitraum um ein ganzes Jahr zurückspringt. Das kann finanziell sehr gut oder sehr schlecht sein.
Kleine selbstständige Nebeneinkünfte können den Zeitraum verändern
Besonders tückisch sind kleine selbstständige Nebeneinkünfte.
Wer eigentlich Arbeitnehmer ist, aber nebenbei selbstständig tätig war, kann plötzlich in die Regeln für Selbstständige rutschen. Dann wird nicht mehr nur auf die zwölf Kalendermonate vor dem Geburtsmonat geschaut, sondern auf den steuerlichen Veranlagungszeitraum.
Wichtig ist: Es gibt beim Elterngeld nur einen Bemessungszeitraum. Dieser Bemessungszeitraum gilt dann für alle Einkunftsarten. Kleine selbstständige Nebeneinkünfte können deshalb auch das Arbeitnehmereinkommen in einen anderen Bemessungszeitraum ziehen.
Das kann gut sein. Es kann aber auch sehr schlecht sein.
Beispiel aus der Beratung: Kleine Nebeneinkünfte, große Wirkung
Ich hatte Eltern in der Beratung, die angehende Lehrer waren. Während des Studiums hatten sie nebenbei Führungen in der Gedenkstätte Buchenwald durchgeführt. Diese Einkünfte waren gewerblich. Das Kind wurde am Ende eines Jahres geboren, in dem beide Eltern als Lehrer schon gut verdienten. Wegen der gewerblichen Nebeneinkünfte wurde aber auf das Vorjahr geschaut.
Der Fall ging später auch durch Presse und Fernsehen. Danach wurde politisch über eine Entlastung gesprochen. Herausgekommen ist die 35-Euro-Grenze, also 420 Euro im Jahr. Ich halte diese Grenze für einen schlechten Scherz. Aber genau so ist das Elterngeld: politisch, kleinteilig und voller Regelungen, die Eltern ohne Navigator kaum zuverlässig einordnen können.
Dafür gibt es eine wichtige Entlastung: die 35-Euro-Regelung. Sie greift, wenn die selbstständigen Einkünfte im Durchschnitt höchstens 35 Euro im Monat betragen. Geprüft wird dabei zweimal: im Kalenderjahr vor der Geburt und in den Kalendermonaten des Geburtsjahres vor dem Geburtsmonat. Der Geburtsmonat selbst wird dabei nicht mitgerechnet.
Sind beide Prüfungen erfüllt, können die kleinen selbstständigen Nebeneinkünfte ausnahmsweise verhindern, dass Eltern wegen weniger Euro in die Selbstständigenlogik rutschen.
Kleine Nebeneinkünfte sind beim Elterngeld nicht automatisch harmlos, aber sie führen auch nicht immer zwingend zum schlechteren Bemessungszeitraum.
Abweichendes Wirtschaftsjahr
Bei Selbstständigen mit abweichendem Wirtschaftsjahr bleibt der steuerliche Veranlagungszeitraum trotzdem das Kalenderjahr vor der Geburt. Die Einkünfte dieses Vorjahres werden dann anhand der betroffenen Wirtschaftsjahre und nach den Vorgaben des Einkommensteuergesetzes ermittelt.
Das ist kein Thema für eine schnelle Faustformel. Hier muss man sich die steuerlichen Unterlagen und die Gewinnermittlung genau anschauen.
Erst der Zeitraum, dann die Berechnung
Wenn der Bemessungszeitraum feststeht, ist das Elterngeld noch nicht berechnet. Dann ist nur klar, aus welchen Monaten das Einkommen herangezogen wird.
Erst danach kommt die eigentliche Berechnung: Welche Einnahmen zählen? Welche werden ausgeschlossen? Welche Steuerklasse wird berücksichtigt? Welche pauschalen Abzüge nimmt die Elterngeldstelle vor? Und welches Elterngeld-Netto ergibt sich daraus?
Der Bemessungszeitraum legt also fest, welche Monate in die Berechnung hineingehen. Die Berechnung entscheidet danach, welcher Elterngeldbetrag daraus entsteht.
Expertentipp von Michael Tell: Früh prüfen, bevor Gestaltungsmöglichkeiten weg sind
Prüfen Sie den Bemessungszeitraum früh. Besonders wichtig ist das bei Steuerklassenwechsel, Selbstständigkeit, schwankendem Einkommen, Krankheit in der Schwangerschaft, zweitem Kind und Mutterschutz. Genau diese Monate entscheiden oft darüber, ob das Elterngeld nur irgendwie berechnet wird oder ob Ihre Familie den optimalen Plan bekommt.