Elternzeit ist kein Antrag auf Erlaubnis
Viele Eltern suchen nach einem Antrag auf Elternzeit. Der Begriff ist vertraut, aber fachlich ungenau. Elternzeit wird gegenüber dem Arbeitgeber erklärt.
Das ist ein wichtiger Unterschied. Wer die Voraussetzungen erfüllt und die Elternzeit fristgerecht erklärt, bittet den Arbeitgeber nicht um Zustimmung zur Elternzeit. Der Elternteil nimmt Elternzeit.
Bei der Elternteilzeit ist es anders. Dort muss gesondert geprüft werden, ob ein Anspruch besteht oder ob eine einvernehmliche Lösung mit dem Arbeitgeber gefunden wird.
Expertentipp von Michael Tell: Nicht vom Formular führen lassen
Viele Arbeitgeber verwenden Formulare zur "Beantragung" der Elternzeit. Solche Formulare verlangen oft feste Kalenderdaten. Vor der Geburt kennt aber niemand den tatsächlichen Geburtstag des Kindes. Wenn die Elternzeit zum Elterngeld passen soll, müssen vor der Geburt häufig Lebensmonate oder der Anschluss an den Mutterschutz beschrieben werden.
Wer hat Anspruch auf Elternzeit?
Im klassischen Arbeitsverhältnis betrifft Elternzeit Arbeitnehmer. Dazu gehören Vollzeitbeschäftigte, Teilzeitbeschäftigte, Auszubildende, befristet Beschäftigte und Minijobber. Selbstständige haben keinen Arbeitgeber, dem sie Elternzeit erklären können.
Beamte, Richterinnen und Richter sowie Soldatinnen und Soldaten können ebenfalls Elternzeit nehmen. Für sie gelten aber besondere Bundes- oder Landesregelungen. Diese Vorschriften müssen immer gesondert geprüft werden. Gerade bei Lehrkräften können Sonderregeln dazu führen, dass Ferien bei der Gestaltung der Elternzeit nicht einfach ausgespart werden dürfen.
Jeder Elternteil hat für jedes Kind einen eigenen Anspruch auf bis zu drei Jahre Elternzeit. Der Anspruch des einen Elternteils wird nicht auf den anderen Elternteil angerechnet.
Bis zu 24 Monate Elternzeit können in den Zeitraum vom dritten Geburtstag bis zum achten Geburtstag des Kindes gelegt werden. Diese späteren Monate sind ein wichtiger Baustein, ersetzen aber nicht die richtige Planung der ersten Erklärung.
Die erste Erklärung legt den Zwei-Jahres-Zeitraum fest
Wer Elternzeit vor dem dritten Geburtstag erklärt, muss in der ersten Erklärung festlegen, für welche Zeiträume innerhalb der kommenden zwei Jahre Elternzeit genommen wird.
Ein nicht erklärter Zeitraum ist nicht einfach für später reserviert. In diesem Zeitraum muss der Elternteil im Umfang seiner arbeitsvertraglich geregelten Arbeitszeit arbeiten. Einer späteren Verlängerung muss der Arbeitgeber nicht zustimmen.
Bei Müttern, die direkt nach dem Mutterschutz Elternzeit nehmen, gehört der nachgeburtliche Mutterschutz bereits zu diesem Zwei-Jahres-Zeitraum. Die Mutter plant also nicht zwei Jahre ab dem Ende des Mutterschutzes.
Schlechter Plan: "Ein Jahr nach dem Mutterschutz"
Eine Mutter erklärt nur ein Jahr Elternzeit im Anschluss an den Mutterschutz, weil sie später entscheiden möchte. Genau dadurch entscheidet sie aber schon: Die Zeit danach ist nicht als Elternzeit erklärt.
Wenn sie anschließend noch nicht im arbeitsvertraglichen Umfang arbeiten kann oder möchte, braucht sie die Zustimmung des Arbeitgebers. Besser ist eine Elternzeiterklärung, die den Zwei-Jahres-Zeitraum von Anfang an sauber abbildet.
Elternzeit und Elterngeld laufen nicht automatisch gleich
Elterngeld muss nach Lebensmonaten des Kindes beantragt werden. Elternzeit wird gegenüber dem Arbeitgeber erklärt. Diese beiden Systeme passen nicht automatisch zusammen.
Wer Elterngeld beziehen möchte, muss seine Elternzeit so erklären, dass die Arbeitszeit im Bezugsmonat passt. Ein Elternteil, der zu Hause ist, bekommt nicht automatisch Elterngeld. Die Elterngeldmonate müssen richtig beantragt werden.
Besonders wichtig ist das bei Mutterschutz, Basiselterngeld, Elterngeld Plus, Teilzeit und Zuverdienst. Der Plan muss beide Elternteile zusammen betrachten.
Beispiel: Ein einzelner Monat reicht beim Elterngeld nicht
Ein Vater erklärt nur den 3. Lebensmonat Elternzeit und merkt später, dass er für Elterngeld noch einen zweiten Bezugsmonat braucht. Der Arbeitgeber kann den später erklärten zweiten Lebensmonat ablehnen.
In diesem Fall ist der Vater im 3. Lebensmonat zu Hause, bekommt aber kein Elterngeld. Ein Monat allein reicht für diesen Elternteil nicht.
Mutterschutz verändert den Plan
Bei Müttern beginnt die Planung nicht erst nach dem Mutterschutz. Der nachgeburtliche Mutterschutz beeinflusst die Elternzeit und das Elterngeld.
Mutterschaftsleistungen nach der Geburt werden auf das Elterngeld angerechnet. Die betroffenen Lebensmonate sind bei der Mutter Basiselterngeldmonate. Dadurch wird auch die Planung des anderen Elternteils berührt.
Wenn die Mutter Mutterschaftsleistungen erhält, kann der andere Elternteil die ersten beiden Lebensmonate nicht einfach zusätzlich mit vollem Basiselterngeld planen. Beide Eltern dürfen in den ersten zwölf Lebensmonaten nur in einem Lebensmonat gleichzeitig Basiselterngeld beziehen.
Urlaub: Bei der Kürzung zählen Kalendermonate
Beim Elterngeld zählen Lebensmonate. Bei der Urlaubskürzung in der Elternzeit zählen volle Kalendermonate.
Der Arbeitgeber darf den Jahresurlaub für jeden vollen Kalendermonat Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Die meisten Arbeitgeber nehmen diese Kürzung auch vor.
Gerade bei kurzen Elternzeiten des anderen Elternteils lässt sich dieser Verlust oft vermeiden, wenn Lebensmonate, Kalendermonate und Elterngeld richtig geplant werden.
Teilzeit in Elternzeit gehört früh in die Planung
Während der Elternzeit ist Teilzeit bis zu 32 Wochenstunden möglich. Das kann für die Rückkehr in den Beruf, für den Kündigungsschutz und für das Elterngeld sehr wichtig sein.
Wer später in Elternteilzeit arbeiten möchte, sollte diesen Wunsch in der Elternzeiterklärung vorbereiten. Hat der Arbeitgeber bereits eine Ersatzkraft für die gesamte Elternzeit organisiert, weil er den Teilzeitwunsch nicht kannte, wird eine spätere Elternteilzeit schwieriger oder unmöglich.
Im Anspruchsverfahren kann der Elternteil die Stundenzahl verlangen, aber nicht einseitig die genaue Lage der Arbeitszeit oder den Arbeitsplatz bestimmen. Deshalb ist es oft klüger, zuerst ein gutes Gespräch im Konsensverfahren zu suchen.
Elternzeit sichert auch den Arbeitsplatz
Elternzeit ist nicht nur freie Zeit mit dem Kind. Sie schützt auch das Arbeitsverhältnis. Während der Elternzeit besteht besonderer Kündigungsschutz. Eine Kündigung ist nur unter engen Voraussetzungen und mit behördlicher Zulässigkeit möglich.
Dieser Schutz gilt aber nicht lückenlos für jeden beliebigen Zeitraum. Wer zum Beispiel Elternzeit für den 1. und den 13. Lebensmonat erklärt, ist nicht einfach in der ganzen Zeit dazwischen wegen Elternzeit geschützt.
Die Erklärung der Elternzeit muss deshalb nicht nur zum Elterngeld passen, sondern auch zum Kündigungsschutz und zur tatsächlichen beruflichen Planung.
Betreuung und Arbeitswelt sind Teil des Plans
Vor der Geburt weiß niemand, wie anspruchsvoll die Betreuung des Kindes wird. Manche Eltern finden rechtzeitig einen Betreuungsplatz. Andere finden keinen passenden Platz oder nur Betreuungszeiten, die nicht zur Arbeitszeit passen.
Genau deshalb ist Elternzeitplanung mehr als ein Formular. Gute Planung braucht einen realistischen Blick auf Familie, Arbeit, Betreuung und Einkommen.
Ich halte ein offenes Gespräch zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber für wichtig. Familienfreundliche Arbeitswelt zeigt sich nicht an schönen Worten, sondern daran, ob Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit der tatsächlichen Familiensituation konstruktiv umgehen.
Aus meiner Arbeit für Eltern
Schon 2006 habe ich eine Petition für einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz eingereicht. Später wurde ein solcher Anspruch zumindest ab dem ersten Geburtstag des Kindes eingeführt.
Das war ein wichtiger Schritt. In der Beratungspraxis sieht man aber bis heute: Ein Anspruch auf dem Papier ersetzt keinen tatsächlich passenden Betreuungsplatz.
Die wichtigsten Vertiefungen zur Elternzeit
Elternzeit lässt sich nicht in einem einzigen Artikel vollständig planen. Die folgenden Seiten führen die wichtigsten Spezialfragen weiter.
Elternzeit richtig erklären
Fristen, Textform, Zugang beim Arbeitgeber und Kündigungsschutz.
Textbausteine für die Elternzeiterklärung
Warum Formulare gefährlich sein können und wie eine eigene Erklärung aufgebaut wird.
Elternzeit nach dem Mutterschutz
Der Zwei-Jahres-Zeitraum bei Müttern, die direkt nach dem Mutterschutz Elternzeit nehmen.
Elternzeit für den Vater
Elternzeit, Elterngeldmonate, Mutterschutz der Mutter, Teilzeit und Arbeitsplatzschutz.
Elternzeit und Urlaubsanspruch
Warum volle Kalendermonate Elternzeit Urlaub kosten und wie man das vermeiden kann.
Teilzeit in Elternzeit
Konsensverfahren, Anspruchsverfahren, Arbeitszeit, Arbeitgebergespräch und Elterngeld.
Elternzeit und Elterngeld
Lebensmonate, Basiselterngeld, Elterngeld Plus, Zuverdienst und Partnerschaftsbonus.
Meine Empfehlung
Elternzeit sollte nicht erst dann geplant werden, wenn der Arbeitgeber ein Formular schickt. Gute Elternzeitplanung beginnt mit der Frage, wie Elternzeit, Elterngeld, Mutterschutz, Urlaub, Teilzeit, Betreuung und Einkommen zusammen funktionieren.
Genau diese Abstimmung ist ein Schwerpunkt meiner Beratung.