Das Elterngeld in einem Satz
Das Elterngeld gleicht einen Teil des Einkommens aus, das nach der Geburt wegfällt, weil ein Elternteil das Kind betreut und deshalb nicht oder weniger arbeitet.
Gleichzeitig enthält das Elterngeld soziale Elemente. Wer vor der Geburt kein oder nur ein sehr geringes Einkommen hatte, kann trotzdem den Mindestbetrag erhalten. Wer vor der Geburt ein hohes Einkommen hatte, stößt beim Elterngeld an Höchstbeträge, Einkommensgrenzen und bei Teilzeit an die Kappungsgrenze.
Der erste Fehler: Elterngeld wie einen Antrag denken
Viele Eltern beschäftigen sich mit dem Elterngeld erst, wenn das Kind geboren ist und der Antrag ausgefüllt werden soll. Dann sind aber viele wichtige Entscheidungen schon gefallen: Steuerklasse, Beginn und Dauer der Elternzeit, Teilzeitwünsche, Mutterschutz, Arbeitszeit des anderen Elternteils und manchmal auch der erste Monat mit Zuverdienst.
Der Antrag bildet diese Entscheidungen ab. Er entwickelt keinen optimalen Plan. Wer das Elterngeld gut nutzen möchte, beginnt deshalb nicht beim Formular, sondern beim Plan.
1. Besteht überhaupt ein Anspruch?
Vor jeder Berechnung steht die Anspruchsprüfung. Es braucht einen rechtlichen Bezug zum Kind, das Kind muss sich in einem Haushalt mit dem Elterngeldbezieher aufhalten und der Elternteil muss das Kind selbst betreuen und erziehen. Ein gemeinsamer Wohnsitz der Eltern ist dafür nicht zwingend erforderlich.
Außerdem darf der Elternteil im Elterngeldbezug nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats arbeiten. Bei hohen Einkommen muss zusätzlich die Einkommensgrenze geprüft werden. Wird sie überschritten, entfällt der Anspruch vollständig.
- Anspruch auf Elterngeld
- Elternschaft und Betreuung
- Erwerbstätigkeit im Elterngeldbezug
- Wohnsitz, Aufenthalt und Auslandsbezug
2. Welche Monate vor der Geburt zählen?
Das Elterngeld wird aus Einkommen vor der Geburt berechnet. Dafür wird ein Bemessungszeitraum gebildet. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und bei Selbstständigen geht es um Kalendermonate vor der Geburt des Kindes. Unterschiedlich ist, wie diese Kalendermonate ermittelt werden.
Mutterschutz, früherer Elterngeldbezug, Schwangerschaftserkrankung, Selbstständigkeit, kleine Nebeneinkünfte und Steuerklassen können diesen Zeitraum verändern oder seine Wirkung deutlich verschieben.
- Bemessungszeitraum und Kalendermonate
- Elterngeld für Selbstständige
- Steuerklasse und Elterngeld
- Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss
3. Wie wird das Elterngeld berechnet?
Für die Berechnung wird nicht einfach das normale Nettogehalt übernommen. Die Elterngeldstelle ermittelt ein eigenes Elterngeld-Netto. Daraus ergibt sich die Ersatzrate. Viele Eltern erwarten 67 Prozent, erhalten aber wegen der heutigen Ersatzratenregelung häufig 65 Prozent.
Bei Zuverdienst wird das Einkommen vor der Geburt mit dem Einkommen im Elterngeldbezug verglichen. Dabei können Töpfe entstehen: Basiselterngeld mit Zuverdienst und Elterngeld Plus mit Zuverdienst. Gerade hier entscheidet die richtige Reihenfolge der Monate darüber, wie viel Elterngeld tatsächlich ausgezahlt wird.
4. Welche Lebensmonate werden beantragt?
Elterngeld wird nach Lebensmonaten des Kindes beantragt. Das ist einer der wichtigsten Punkte. Ein Lebensmonat beginnt am Geburtstag des Kindes und endet am Tag vor dem nächsten Monatstag. Elternzeit wird dagegen gegenüber dem Arbeitgeber erklärt und muss arbeitsrechtlich sauber passen.
Die Mutter muss in Lebensmonaten mit Mutterschaftsleistungen zwingend Basiselterngeld nehmen. Der andere Elternteil kann deshalb den ersten und zweiten Lebensmonat nicht einfach mit Basiselterngeld planen, wenn die Mutter in diesen Monaten Mutterschaftsleistungen erhält. Wird das Kind früher geboren oder gilt ein verlängerter Mutterschutz, verschiebt sich die Planung zusätzlich.
- Bezugszeitraum
- Basiselterngeld
- Elterngeld Plus
- Elternzeit und Elterngeld abstimmen
- Mutterschaftsleistungen und Elterngeld
5. Was passiert mit anderen Leistungen und Einkommen?
Mutterschaftsleistungen, Einkommensersatzleistungen, ausländische Leistungen und Erwerbseinkommen während des Bezugs können das Elterngeld verändern. Das gilt auch dann, wenn die Zahlung aus Sicht der Eltern gar nicht wie „neues Einkommen“ wirkt.
Bei Selbstständigen wird es besonders anspruchsvoll, weil Einnahmen und betriebliche Ausgaben nach Lebensmonaten des Kindes betrachtet werden müssen. Buchhaltungsprogramme denken aber meist in Kalendermonaten.
- Anrechnung auf das Elterngeld
- Einkommensersatzleistungen
- Ausländische Leistungen
- Änderungen und Auskunftspflichten
6. Der Antrag kommt am Ende der Planung
Elterngeld kann erst nach der Geburt beantragt werden. Die Geburtsbescheinigung für Elterngeld muss dem Antrag beigefügt werden. Trotzdem sollte die Planung vor der Geburt stehen. Der Antrag übersetzt den Plan nur in die Sprache der Elterngeldstelle.
Viele Bescheide sind zunächst vorläufig, weil der Zuverdienst im Bezugszeitraum noch nicht endgültig feststeht. Bei Selbstständigen fehlt oft zusätzlich der Einkommensteuerbescheid für den Bemessungszeitraum. Änderungen sind möglich, müssen aber rechtzeitig und sauber eingereicht werden.
- Antragstellung und Änderungen
- Elterngeldantrag
- Elterngeldstellen
- Elterngeldbescheid prüfen und verstehen
Expertentipp von Michael Tell: Erst der Plan, dann der Antrag
Nach meiner Beratung sollen Sie verstanden haben, wie Sie das Elterngeld für Ihre Familie optimal nutzen können. Wir entwickeln den Plan im Gespräch: Mutterschutz, Elternzeit, Einkommen, Steuerklasse, Teilzeit, Zuverdienst und Bezugsmonate. Erst danach ergibt sich, was im Antrag stehen sollte.