Das Erziehungsgeld
Das Erziehungsgeld und die Erziehungszeit wurden zum 01. Januar 2007 durch das Elterngeld und die Elternzeit abgelöst. Zusätzlich gibt es noch das Landeserziehungsgeld.
Das Erziehungsgeld gab es bis zum 31.12.2006. Zum 01.01.2007 wurde das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) eingeführt. Das Erziehungsgeld und der Erziehungsurlaub wurden damit durch das Elterngeld und die Elternzeit abgelöst.
Anders als das einkommensunabhängig gezahlte Erziehungsgeld ist das Elterngeld eine Leistung, die das wegfallende Erwerbseinkommen der Eltern nach der Geburt eines Kindes anteilig ersetzt. Elterngeld wird also in Abhängigkeit zur Höhe des vor der Geburt des Babys erzielten Einkommens gezahlt. Das Einkommen, auf das man verzichtet, um sich um sein Kind zu kümmern, wird aber nicht vollständig, sondern nur zu einem bestimmten Teil (i.d.R. zu 65 Prozent) ersetzt. Die sog. Ersatzrate kann für Eltern mit geringem Einkommen auf bis zu 100 Prozent ansteigen.
So funktionierte das Erziehungsgeld:
- Mütter oder Väter, die ihr Kind selbst betreuten und erzogen und nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeiteten, konnten das Erziehungsgeld beantragen.
- Dabei konnten Eltern zwischen dem Regelbetrag von 300 Euro monatlich bis zum Ende des 2. Lebensjahres des Kindes und dem Budget-Angebot von 450 Euro monatlich bis zum Ende des 1. Lebensjahres des Kindes wählen.
- Das Erziehungsgeld wurde einkommensabhängig gemindert. Die Einkommensgrenzen in den ersten 6 Lebensmonaten des Kindes lagen für Elternpaare bei 30.000 Euro Jahresnettoeinkommen und bei 23.000 Euro Jahreseinkommen für Alleinerziehende. Ab dem 7. Lebensmonat des Kindes erhielten nur noch Eltern mit einem Jahreseinkommen von unter 16.500 Euro Erziehungsgeld in voller Höhe. Bei Alleinerziehenden lag die Grenze bei 13.500 Euro. Für jedes weitere Kind erhöhte sich die Einkommensgrenze um 3.140 Euro.
- Auf das Erziehungsgeld wurde das Mutterschaftsgeld für die Zeit nach der Geburt angerechnet. Entgeltersatzleistungen wie z.B. Arbeitslosengeld und Krankengeld galten während des Bezugs von Erziehungsgeld als Einkommen.
- Neben dem Arbeitslosengeld II, der Sozialhilfe, dem Wohngeld und der Ausbildungsförderung konnten Eltern das Erziehungsgeld in voller Höhe beziehen.
- Das Erziehungsgeld musste für jedes Lebensjahr des Kindes bei der örtlich zuständigen Erziehungsgeldstelle gesondert beantragt werden.
Informationen zum Landeserziehungsgeld:
Die wenigsten Eltern wissen, dass es in drei der sechzehn Bundesländer das Landeserziehungsgeld gibt. Im Anschluss an den Elterngeldbezug können Eltern in Sachsen, Thüringen und Bayern neben dem Betreuungsgeld auch einen Antrag auf das Landeserziehungsgeld stellen.
Die Anspruchsvoraussetzungen sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Thüringen plant derzeit die Abschaffung des Landeserziehungsgeldes zum Juli 2015. Für Kinder die bis zum 30.09.2012 geboren wurden, gab es auch in Baden-Württemberg das Landeserziehungsgeld.
Thüringer Landeserziehungsgeld
Für maximal 12 Monate können Thüringer Eltern zwischen 150 und 300 Euro Landeserziehungsgeld für ihr Kind erhalten, wenn der Nachwuchs nicht länger als fünf Stunden pro Tag in einer Kita oder bei der Tagesmutter betreut wird. Die Höhe des Erziehungsgeldes hängt davon ab, wieviele ältere kindergeldberechtigte Geschwisterkinder im Haushalt der Eltern leben.
Auf der Seite vom Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie finden Sie weitergehende Informationen sowie die Antragsunterlagen.
Mit Gesetz vom 23. Juni 2015 wurde das Thüringer Erziehungsgeldgesetz aufgehoben. Im Rahmen einer Übergangsregelung wird Thüringer Erziehungsgeld nur noch für Kinder gewährt, die bis zum 30. Juni 2015 geboren wurden.
Sächsisches Landeserziehungsgeld
Das Landeserziehungsgeld in Sachsen können Eltern ab dem 2. oder 3. Lebensjahr ihres Kindes beantragen, wenn sie ihr Kind zeitweise oder vollständig selbst betreuen. Ein Monatsbetrag liegt zwischen 150 bis 300 Euro. Die Einkommensgrenzen für Alleinerziehende und Elternpaare liegen bei 14.100 und 17.100 Euro. Bei Übersteigen dieser Grenzen verringert sich das Landeserziehungsgeld schrittweise. Die Höhe des Landeserziehungsgeldes ist abhänigig vom Beginn der Inanspruchnahme und der Anzahl der kindergeldberechtigten Geschwisterkinder.
Auf der Seite des Sächsischen Familieministeriums finden Sie unter der Rubrik "Familienfreundliches Sachsen" alle Informationen und Antragsformulare.
Bayerisches Landeserziehungsgeld
Eltern in Bayern können nach dem Ende ihres Elterngeldbezuges als Anschlussleistung das Landeserziehungsgeld beantragen, wenn sie nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeiten, einen Nachweis über die bei ihrem Kind durchgeführte U6 oder U7 Vorsorgeuntersuchtung erbringen und seit mindestens einem Jahr in Bayern wohnen bzw. aus einem anderen Bundesland mit einer vergleichbaren Familienleistung zugezogen sind.
Für ihr erstes Kind erhalten die Eltern für maximal sechs Monate jeweils 150 Euro. Gibt es ein weiteres Geschwisterkind, erhöht sich die maximale Bezugsdauer auf zwölf Monate bei jeweils 200 Euro. Ab dem dritten Kind gibt es über zwölf Monate 300 Euro Landeserziehungsgeld.
Auf der Seite des Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) finden Sie alle wichtigen Informationen und Formulare zum Landeserziehungsgeld in Bayern.
Autor: Michael Tell, Elterngeld.net
Erstellungsdatum: 01.10.2006
Letzte Änderung: 27.06.2023