Elterngeld Ersatzrate
Das Elterngeld ersetzt zwischen 65 und 100 Prozent des Einkommens. Die genaue Prozentzahl wird durch die Ersatzrate festgelegt.
Das Elterngeld soll das Einkommen, auf welches Sie zu Gunsten der Betreuung Ihres Kindes verzichten, zumindest zum Teil ersetzen, daher ist von einer "Ersatzrate" die Rede. Diese orientiert sich an der Höhe Ihres wegfallenden Erwerbseinkommens im Bemessungszeitraum.
Durchschnittliches Netto-Erwerbseinkommen (Elterngeldnetto) vor der Geburt:
- unter 1000 Euro: Ersatzrate zwischen 67 und 100 Prozent
- zwischen 1000 und 1200 Euro: Ersatzrate in Höhe von 67 Prozent
- zwischen 1200 und 1240 Euro: Ersatzrate sinkt von 67 auf 65 Prozent
- zwischen 1240 bis 2700 Euro: Ersatzrate in Höhe von 65 Prozent
- Einkommen über 2700 Euro: Ersatzrate in Höhe von 65 Prozent (Kappungsgrenze liegt bei 2.770 Euro)
Bei der Ermittlung des für die Elterngeldberechnung relevanten Einkommens im Bemessungszeitraum (Elterngeldnetto) geht die Elterngeldstelle übrigens vom SV- oder Steuerbrutto aus und zieht pauschale Beträge für Steuern und Sozialabgaben ab. Der auf Ihrem Gehaltsnachweis stehende Nettoüberweisungsbetrag ist also nicht deckungsgleich mit dem Betrag, den die Elterngeldstelle als Elterngeldnetto zur Berechnung Ihres Elterngeldes heranzieht. Tipp: Nutzen Sie doch unseren Elterngeldrechner!
Wenn Ihr Einkommen unter 1000 Euro beträgt, dann profitieren Sie vom Zuschlag für Geringverdiener. Die Ersatzrate erhöht sich dadurch auf bis zu 100 Prozent Ihres Einkommens.
Eltern, die während ihres Elterngeldbezuges einen Zuverdienst aus Teilzeitarbeit oder selbstständiger Tätigkeit haben, erhalten ihr Elterngeld anteilig gekürzt. Die Höhe der Ersatzrate bemisst sich aber immer am von der Elterngeldestelle im Bemessungszeitraum ermittelten Einkommen des Antragstellers vor der Geburt.
Beispiele zur Ersatzrate
Beispiel 1:
Herr Bäcker verdiente vor der Geburt seines Sohnes Till durchschnittlich mtl. 2.200 Euro netto. Während seines Elterngeldbezuges verdient er im Rahmen seiner Elternteilzeit 1.000 Euro dazu. Seine Ersatzrate orientiert sich am Elterngeldnetto im Bemessungszeitraum. Für 2.200 Euro liegt sie bei 65 Prozent. Nach Anrechnung seines Zuverdienstes (2.200 - 1.000 = 1.200 Euro) erhält Herr Bäcker (65 Prozent von 1.200 Euro) 780 Euro als Basiselterngeld ersetzt.
Beispiel 2:
Herr Fischer verdient vor der Geburt seiner Tochter Ida mtl. ca. 5.000 Euro netto. Während des Elterngeldbezuges erzielt er einen mtl. Zuverdienst von 2.000 Euro. Seine Ersatzrate bemisst sich am Einkommen vor der Geburt des Kindes. Sie beträgt 65 Prozent. Allerdings wird auf Einkommen über 2.770 Euro die Kappungsgrenze angewandt. Nach Anrechnung seines Zuverdienstes (2.770 - 2.000 = 770 Euro) ermittelt die Elterngeldstelle einen Elterngeldanspruch von 500,50 Euro Basiselterngeld (770 x 0,65).
Auszug aus dem Elterngeldgesetz
§ 2 Absatz 2 BEEG definiert die Höhe der Ersatzrate wie folgt:
"In den Fällen, in denen das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1.000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent. In den Fällen, in denen das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1.200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent."
Autor: Michael Tell, Elterngeld.net
Erstellungsdatum: 01.10.2006
Letzte Änderung: 27.06.2023