Mutterschaftsgeld

Mutterschaftsgeld ist nicht bei allen Müttern gleich.

Entscheidend ist, wie die Mutter krankenversichert ist und ob ein Arbeitgeberzuschuss gezahlt wird. Für die Elterngeldplanung ist außerdem wichtig, welche Lebensmonate durch Mutterschaftsleistungen belegt sind.

Erst Versicherung und Beschäftigung klären

Mutterschaftsgeld klingt nach einer einheitlichen Leistung. In der Praxis ist es das nicht.

Entscheidend ist, wie die Mutter krankenversichert ist und ob sie Arbeitnehmerin oder selbstständig ist. Dazu kommt der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld. Erst beide zusammen zeigen, wie die Mutter während der Schutzfristen finanziell steht.

Für die Elterngeldplanung ist Mutterschaftsgeld besonders wichtig, weil Mutterschaftsleistungen nach der Geburt auf das Elterngeld angerechnet werden. Die betroffenen Lebensmonate sind bei der Mutter Basiselterngeldmonate. Das beeinflusst auch den Elterngeldplan des anderen Elternteils.

Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmerinnen

Bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmerinnen zahlt die Krankenkasse Mutterschaftsgeld für die Schutzfristen vor und nach der Geburt sowie für den Entbindungstag.

Die Krankenkasse zahlt höchstens 13 Euro pro Kalendertag. Der Arbeitgeber zahlt den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld. Zusammen sollen Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss das bisherige Nettoarbeitsentgelt absichern.

Privat versicherte Arbeitnehmerinnen

Privat krankenversicherte Arbeitnehmerinnen erhalten kein Mutterschaftsgeld von einer gesetzlichen Krankenkasse. Sie können aber Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung erhalten. Der gesetzliche Höchstbetrag liegt bei 210 Euro.

Je nach privatem Krankenversicherungstarif können zusätzliche Leistungen im Mutterschutz vorgesehen sein. Das muss im eigenen Tarif geprüft werden.

Der Arbeitgeberzuschuss fällt durch die private Krankenversicherung nicht weg. Der Arbeitgeber zahlt den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Er rechnet aber so, als würde die Mutter gesetzlich krankenversichert sein und 13 Euro Mutterschaftsgeld pro Kalendertag erhalten. Der Arbeitgeberzuschuss wird also um 13 Euro pro Kalendertag gekürzt.

Familienversicherte und geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerinnen

Familienversicherte Arbeitnehmerinnen erhalten ebenfalls kein Mutterschaftsgeld von einer eigenen gesetzlichen Krankenkasse. Für sie kommt Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung in Betracht, insgesamt höchstens 210 Euro.

Familienversicherte Arbeitnehmerinnen sind häufig geringfügig beschäftigt. Auch geringfügig Beschäftigte können Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss haben. Der Arbeitgeber zieht rechnerisch aber 13 Euro pro Kalendertag ab. Ein Arbeitgeberzuschuss entsteht deshalb nur, wenn das kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt über 13 Euro liegt.

Selbstständige Mütter

Bei selbstständigen Müttern muss genauer hingeschaut werden.

Privat versicherte Selbstständige erhalten nicht automatisch Mutterschaftsgeld wie Arbeitnehmerinnen. Entscheidend ist der eigene Versicherungsschutz.

Freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige ohne Krankengeldanspruch erhalten aus der gesetzlichen Krankenkasse kein Mutterschaftsgeld.

Freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige mit Krankengeldanspruch können dagegen Mutterschaftsgeld erhalten. Dabei geht es nicht nur um 13 Euro pro Kalendertag. Das Mutterschaftsgeld kann sich am Krankengeldanspruch orientieren und deshalb deutlich höher sein.

Wer selbstständig ist und eine Schwangerschaft plant, sollte deshalb früh prüfen, ob ein Tarif mit Krankengeldanspruch sinnvoll ist.

Diese Entscheidung muss früh fallen. Kurz vor dem Mutterschutz lässt sich das meist nicht mehr sauber retten.

Der Arbeitgeberzuschuss hängt an drei vollen Kalendermonaten

Für Arbeitnehmerinnen ist der Arbeitgeberzuschuss oft der entscheidende Betrag. Er richtet sich nach dem durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten vollen Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist vor der Geburt.

Das ist wichtig, weil diese drei Monate nicht automatisch mit den Monaten übereinstimmen, die beim Elterngeld zählen. Es kann also sein, dass ein Steuerklassenwechsel für das Elterngeld bereits zu spät ist, für den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld aber noch wirkt.

Expertentipp von Michael Tell: Steuerklasse nicht zu früh abhaken

Beispiel: Der voraussichtliche Geburtstermin ist der 15.08.2026. Die Schutzfrist vor der Geburt beginnt am 04.07.2026. Für den Arbeitgeberzuschuss zählen deshalb die letzten drei vollen Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist: April, Mai und Juni 2026.

Beantragen die Eltern den Wechsel der Steuerklasse im März 2026, wirkt er ab April 2026. Die Mutter hat dann in allen drei maßgeblichen Monaten April, Mai und Juni ein höheres Netto, wenn sie in Steuerklasse III wechselt.

Im Juli 2026 kann der Rückwechsel beantragt werden. Dieser wirkt erst ab August 2026 und ändert die maßgeblichen Monate April, Mai und Juni nicht mehr.

Der Wechsel der Steuerklasse ist für die Eltern zunächst nachteilig, weil sie zusammen mehr Lohnsteuer zahlen. Dieses Geld kommt später über den Einkommensteuerbescheid zurück. Die Lohnsteuer ist eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer. Was bleibt, ist der höhere Arbeitgeberzuschuss für die Mutter.

Mutterschaftsgeld und Elterngeld werden nicht nebeneinander gezahlt

Mutterschaftsleistungen nach der Geburt werden auf das Elterngeld angerechnet. In den Lebensmonaten, in denen die Mutter Mutterschaftsleistungen erhält, bekommt sie deshalb regelmäßig kein zusätzliches Elterngeld ausgezahlt.

Trotzdem sind diese Lebensmonate beim Elterngeld belegt. Sie zählen bei der Mutter als Basiselterngeldmonate.

Bei acht Wochen Mutterschutz nach der Geburt betrifft das den 1. Lebensmonat und auch den 2. Lebensmonat. Bei einer früheren Geburt oder bei zwölf Wochen Mutterschutz nach der Geburt kann der Zeitraum länger werden.

Das ist für die Planung des anderen Elternteils wichtig. Beide Eltern dürfen in den ersten zwölf Lebensmonaten nur in einem Lebensmonat gleichzeitig Basiselterngeld beziehen. Wenn die Mutter wegen Mutterschaftsleistungen bereits Basiselterngeldmonate belegt, kann der andere Elternteil seine Basiselterngeldmonate nicht frei danebenlegen.

Beim zweiten Kind: Elternteilzeit statt normaler Teilzeit prüfen

Beim zweiten Kind kann Mutterschaftsgeld besonders wichtig werden.

Entscheidend ist, ob die Mutter zwischen den Kindern in Elternteilzeit gearbeitet hat oder ob sie ohne Elternzeit nur noch in Teilzeit beschäftigt war.

Arbeitet die Mutter während der Elternzeit in Teilzeit und beginnt danach der Mutterschutz für das nächste Kind, kann der Arbeitgeberzuschuss wieder auf dem Einkommen vor der Geburt des ersten Kindes beruhen.

Hat die Mutter die Elternzeit dagegen beendet und arbeitet nur noch mit reduzierter vertraglicher Arbeitszeit, wird der Arbeitgeberzuschuss aus diesem Teilzeiteinkommen berechnet.

Meine Empfehlung beim zweiten Kind

Wenn es möglich ist, sollte zwischen zwei Kindern Elternteilzeit statt normaler Teilzeit ohne Elternzeit geprüft werden. Das kann den Arbeitgeberzuschuss im neuen Mutterschutz erheblich verbessern.

Meine Empfehlung

Mutterschaftsgeld ist kein isolierter Baustein. Es entscheidet über Liquidität im Mutterschutz und beeinflusst den Elterngeldplan.

Wichtig sind vor allem diese Fragen: Bekomme ich Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse oder vom Bundesamt für Soziale Sicherung? Habe ich Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss? Welche drei vollen Kalendermonate zählen für die Berechnung? Kann ein Steuerklassenwechsel noch für den Arbeitgeberzuschuss wirken?

Nach der Geburt kommt hinzu: Welche Lebensmonate sind durch Mutterschaftsleistungen belegt? Was bedeutet das für den anderen Elternteil? Und beim zweiten Kind: War die Teilzeit Elternteilzeit oder normale Teilzeit nach beendeter Elternzeit?

Diese Fragen gehören in eine gemeinsame Planung. Genau deshalb bespreche ich Mutterschaftsgeld, Arbeitgeberzuschuss und Elterngeld nicht getrennt, sondern zusammen.

Häufige Fragen

FAQ zum Mutterschaftsgeld

Wer zahlt Mutterschaftsgeld?

Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmerinnen erhalten Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse. Privat versicherte oder familienversicherte Arbeitnehmerinnen können Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung erhalten.

Bekommen privat versicherte Arbeitnehmerinnen Arbeitgeberzuschuss?

Ja. Privat versicherte Arbeitnehmerinnen können Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung erhalten und haben bei erfüllten Voraussetzungen Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss. Der Zuschuss wird dabei so berechnet, als würden 13 Euro Mutterschaftsgeld pro Kalendertag gezahlt.

Welche Monate zählen für den Arbeitgeberzuschuss?

Maßgeblich sind die letzten drei abgerechneten vollen Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist vor der Geburt.

Kann die Steuerklasse beim Mutterschaftsgeld noch helfen?

Ja, wenn der Wechsel rechtzeitig in den drei maßgeblichen Kalendermonaten wirkt. Das kann den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld erhöhen, auch wenn der Steuerklassenwechsel für das Elterngeld bereits zu spät ist.

Wird Mutterschaftsgeld auf das Elterngeld angerechnet?

Ja. Mutterschaftsleistungen nach der Geburt werden auf das Elterngeld angerechnet. Die betroffenen Lebensmonate sind bei der Mutter Basiselterngeldmonate.

Nächster Schritt

Mutterschaftsgeld in den Elterngeldplan einbauen

Mutterschaftsgeld, Arbeitgeberzuschuss, Steuerklasse, Elternzeit und Elterngeld gehören zusammen. In der Beratung prüfen wir, wie die Zahlungen in Ihren persönlichen Elterngeldplan passen.

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