Elternzeit beantragen - Tipps und rechtliche Grundlagen

Wie kann man Elternzeit beantragen? Wie sieht ein Antrag auf Elternzeit aus? Kann man als Vater Elternzeit nehmen und welche Fristen sind wichtig?

Nur Eltern mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit müssen sich von ihrem Arbeitgeber Elternzeit bestätigen lassen. Selbstständige und Gewerbetreibende haben keinen Anspruch auf Elternzeit, d.h. sie stellen sich selbst von der Arbeit frei und erklären dies der Elterngeldstelle schriftlich.

Bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen müssen alle Arbeitgeber Elternzeit gewähren. Die maximal zulässige Arbeitszeit von 30 Wochenstunden im Durchschnitt gilt dann für alle Tätigkeiten zusammen und darf für den Anspruch auf Elternzeit (und Elterngeld) in Summe nicht überschritten werden.

Wenn ein Elternteil neben seiner Hauptbeschäftigung noch eine nebenberufliche Anstellung (z.B. Minijob) hat und diese auch während seiner Elternzeit weiterhin ausüben möchte, so muss er bei diesem Arbeitgeber keine Elternzeit beantragen. Voraussetzung: Die ausgeübte Nebentätigkeit hat auch vor der Geburt des Kindes nicht mehr als 30 Wochenstunden umfasst.

Durch die Beantragung des Elterngeld Plus kann sich der gesamte Elterngeld Bezugszeitraum verlängern. 12 Bezugsmonate Basiselterngeld können beispielsweise in 24 Bezugsmonate Elterngeld Plus umgewandelt werden. Entsprechend länger müssen die Eltern ggf. Elternzeit beantragen!

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Das sollten Eltern wissen, die Elternzeit beantragen möchten:

  • Eine Elternzeiterklärung muss schriftlich erfolgen. Der Arbeitgeber bestätigt Ihnen die gewährte Eltenzeit ebenfalls schriftlich.
  • Sie erklären verbindlich, für welche Zeiträume sie innerhalb der ersten beiden Lebensjahre ihres Kindes Elternzeit in Anspruch nehmen.
  • Sie erklären außerdem, ob und wenn ja ab wann Sie ggf. beabsichtigen, während Ihrer Elternzeit in Teilzeit zu arbeiten.
  • Ein Anteil der Elternzeit von max. zwölf Monaten darf auch nach dem dritten bis zum vollendeten achten Lebensjahr des Kindes verlagert werden.
  • Mütter, die nach der Entbindung das Mutterschaftsgeld, den Arbeitgeberzuschuss oder eine Bezügefortzahlung erhalten, reichen ihren Antrag auf Elternzeit in aller Regel in der ersten Woche nach der Geburt des Kindes beim Arbeitgeber ein. Verlängert sich die Mutterschutzfrist auf Grund einer Mehrlings- oder Frühgeburt über den 8-Wochen-Zeitraum hinaus, so erklären Mütter ihre Elternzeit sieben Wochen vor dem Ende der verlängerten Mutterschutzfrist.
  • Väter müssen ihren Antrag auf Elternzeit frühestens acht, aber nicht später als sieben Wochen vor Beginn der geplanten Elternzeit beim Arbeitgeber einreichen, damit der besondere Kündigungsschutz ab Antragseingang bis zum Ende der Elternzeit besteht.
  • Damit es bei gleichzeitigem Elterngeldbezug während der Elternzeit nicht zur Überschneidung von Kalender- und Lebensmonaten kommt, beantragt man Elternzeit am besten auch nach Lebensmonaten seines Kindes.
  • Man darf seine Elternzeit stückeln, gleichzeitig oder überlappend mit dem anderen Elternteil in Anspruch nehmen.
  • Der Antrag auf Elternzeit kann formlos gestellt werden.
  • Grundsätzlich kann die Elternzeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet oder verlängert werden.
  • Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit ist in besonderen Härtefällen möglich, beispielsweise bei schwerer Krankheit, Tod oder Schwerbehinderung eines Elternteils oder des Kindes oder auch wenn in Folge der Inanspruchnahme von Elternzeit die wirtschaftliche Existenz der Eltern erheblich gefährdet ist. Der Arbeitgeber kann diese frühzeitige Beendigung der Elternzeit innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.
  • Wenn man innerhalb der Elternzeit auf Grund einer erneuten Schwangerschaft die Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz in Anspruch nimmt, kann die Elternzeit auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden. Hierzu sollte die Arbeitnehmerin ihrem Arbeitgeber die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen. Wird die Elternzeit vor der Geburt eines Geschwisterkindes nicht beendet, besteht kein Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss während der Mutterschutzfrist für das neue Baby!
  • Die Zeiten des Mutterschutzes nach der Geburt eines Kindes sind Bestandteil des gesamten Elternzeitanspruchs von maximal drei Jahren. Allerdings bescheinigt der Arbeitgebern Müttern die gewährte Elternzeit erst ab dem Tag nach dem Ende der Mutterschutzfrist.

Beispiel:

Die kleine Lene Kurz wird am 16.05.2014 geboren. Sowohl Frau als auch Herr Kurz beantragen Elternzeit bei ihren Arbeitgebern. Frau Kurz möchte mindestens ein Jahr zu Hause bleiben. Herr Kurz beantragt Elternzeit für den ersten und den zehnten Lebensmonat des gemeinsamen Kindes. Die Mutterschutzfrist von Frau Kurz endet am 20.07.2014.

Frau Kurz teilt ihrem Arbeitgeber in der Woche nach der Entbindung schriftlich mit, für welche Zeiträume sie verbindlich Elternzeit in Anspruch nehmen möchte. Daraufhin bestätigt ihr Arbeitgeber ihr Elternzeit vom 21.07.2014 bis zum 15.05.2015. Herr Kurz erhält eine Bestätigung der ihm gewährten Elternzeit vom 16.05.2014 bis zum 15.06.2014 und vom 16.02.2015 bis zum 15.03.2015. Seinen Antrag auf Elternzeit hatte er fristgerecht in der Woche vom 21. bis 27.03.2014 beim Arbeitgeber abgegeben.

Autor: Michael Tell, Elterngeld.net

Erstellungsdatum: 01.10.2006
Letzte Änderung: 27.06.2023

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