Änderungen am Elterngeld ab dem 01.09.2021
Zum 01.09.2021 wurden einige Regelungen des Elterngeldes geändert. Wir geben Ihnen auf dieser Seite einen kurzen Überblick.
Einkommensgrenzen
Die Einkommensgrenze für Eltern in häuslicher Gemeinschaft wurde von 500.000 Euro auf 300.000 Euro gesenkt. Für Alleinerziehende bleibt sie unverändert bei 250.000 Euro.
Eigentlich war das Elterngeld 2007, aus guten Gründen, ausdrücklich ohne Einkommensgrenzen eingeführt worden. Wir haben daher beim Deutschen Bundestag eine Petition eingereicht, um diese Verdienstgrenzen komplett streichen zu lassen.
Erwerbstätigkeit während des Elterngeldbezugs
Die Stundengrenze wurde von 30 auf 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats erhöht.
Bemessungszeitraum
Eltern mit Einkünften aus selbstständiger und nicht selbstständiger Erwerbstätigkeit können beantragen, dass für sie der Bemessungszeitraum für Nicht-Selbstständige gilt. Voraussetzung dafür ist aber, dass im Jahr vor der Geburt des Kindes und in den Kalendermonaten des laufenden Jahres bis zur Geburt des Kindes im Durchschnitt monatlich weniger als 35 Euro als Gewinn erzielt wurden.
Verschiebung des Bemessungszeitraums
Bei Eltern mit nur nichtselbstständigen Einkünften werden Kalendermonate mit Ausklammerungs- und Verschiebetatbeständen auf Antrag nicht mehr verschoben. Dieser Verzicht auf eine Ausklammerung kann sich im Einzelfall positiv auf die Höhe des Elterngeldes auswirken.
Anrechnung von Einkommensersatzleistungen
Bestimmte Einkommensersatzleistungen, deren Bezug erst nach der Geburt des Kindes bekommen hat, werden weniger stark auf das Elterngeld angerechnet. Dies betrifft beispielsweise das Krankengeld und das Insolvenzgeld.
Längerer Elterngeldbezug bei Frühgeburten
Wenn das Kind, für dessen Geburt das Elterngeld beantragt wird, mindestens 6 Wochen zu früh auf die Welt kommt, bekommen die Eltern einen weiteren Basismonat Elterngeld. Bei noch früheren Geburten kommen weitere Monate hinzu. Bei mindestens 8 Wochen sind es zwei zusätzliche Basismonate und bei mindestens 12 Wochen drei und bei mindestens 16 Wochen vier zusätzliche Basismonate Elterngeld.
Gleichzeitig erhöht sich auch die von einem Elternteil maximal verwendbare Anzahl an Basismonaten um jeweils einen weiteren Monat. Bei einer Frühgeburt von mindestens 16 Wochen, kann ein Elternteil somit, anstatt der üblichen 12, maximal 16 Basismonate für sich verwenden.
Der letztmögliche Beginn des Bezugs des Elterngeld Plus verschiebt sich auch um jeweils einen Monat. Müssen die Eltern normalerweise das Elterngeld Plus spätestens im 15. Lebensmonat beginnen, können die Eltern von Frühgeborenen sich mit dem Beginn entsprechend der Anzahl der zusätzlichen Basismonate Zeit lassen. Wenn das Kind mindestens 6 Wochen zu früh kommt, brauchen diese Eltern erst im 16. Lebensmonat mit dem Elterngeld Plus Bezug beginnen.
Elterngeld Plus
Der Bezug des Elterngeld Plus ist nun nur noch bis maximal zum 32. Lebensmonat möglich. Ab dem 33. Lebensmonat darf kein Elterngeld mehr bezogen werden.
Partnerschaftsbonus
Der Stundenkorridor wurde ausgeweitet und liegt jetzt nicht mehr bei 25 bis 30, sondern bei 24 und 32 Wochenstunden.
Die Eltern müssen nicht mehr alle vier Bonusmonate beantragen. Es sind nun zwischen zwei und vier Monate möglich.
Sollten die Eltern die Voraussetzungen in einem der Partnerschaftsbonusmonate doch nicht erfüllen, beispielsweise durch Überschreiten der 32 Wochenstunden, verlieren sie nur den Elterngeldanspruch in diesem Monat und nicht auch in allen weiteren Bonusmonaten.
Beratung zur Elternzeit
Den Elterngeldstellen obliegt nun auch die Beratung zur Elternzeit. Wir empfehlen sich aber nicht von der Elterngeldstelle beraten zu lassen. Ihre Personalabteilung kennt sich normalerweise besser aus. Auch sollten Sie versuchen, Ihre Elternzeit gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber festzulegen.
Unsere Beratung zum Elterngeld umfasst auch Fragen zur Elternzeit. Sprechen Sie uns im Beratungsgespräch aber bitte aktiv darauf an. Es gibt rund um das Elterngeld sehr viel zu klären und je nach Ihrem Schwerpunkt, laufen auch die Beratungsgespräche unterschiedlich und individuell ab.
Quellen:
- Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 18.11.2020
- Beschlussempfehlung_des_Familienausschusses vom 27.01.2021
- Bundesgesetzblatt vom 18.02.2021
- Alte und neue Fassung des BEEG
- Unser Seminar zu den Änderungen zum 01.09.2021
Autor: Michael Tell, Elterngeld.net
Erstellungsdatum: 01.09.2021
Letzte Änderung: 26.06.2023