Auskunftspflichten beim Elterngeld

Vor Abgabe des Elterngeldantrags müssen die Antragsteller viele Dokumente sammeln. Die Auskunftspflichten helfen ihnen dabei.

Der Arbeitgeber muss dem Antragsteller auf dessen Wunsch eine Aufstellung zum Arbeitsentgelt, zur abgezogenen Lohnsteuer, zu den Sozialversicherungsbeiträge und zur Arbeitszeit übergeben. Dies gilt auch für ehemalige Arbeitgeber. Von vielen Bundesländern werden entsprechende Vorlagen zusammen mit dem jeweiligen Elterngeldantrag angeboten. Online finden Sie Ihren Elterngeldantrag und zusätzliche Arbeitgeber- und Verdienstbescheinigungen unter: "Formulare zum Elterngeld". Außerdem hat der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die von diesem beanspruchte Elternzeit auf Wunsch schriftlich zu bestätigen.

Der Antragsteller hat alle für das Elterngeld relevanten Informationen an die Elterngeldstelle weiterzugeben. Insbesondere hat er die folgenden Pflichten:

  • Angabe aller Tatsachen, die für das Elterngeld erheblich sind (z.B. solcher, die zum Wegfall des Anspruchs oder zur Anspruchsminderung führen könnten)
  • Erteilung der Zustimmung an die Elterngeldstelle, wenn diese Auskünfte bei Dritten einfordern möchte (z.B. beim Arbeitgeber, der Krankenkasse, dem Finanzamt)
  • Unverzügliche Mitteilung an die Elterngeldstelle, wenn sich für das Elterngeld relevante Verhältnisse verändert haben (z.B. Umzug, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Verlust des Sorgerechts)
  • Beweismittel nicht zu verheimlichen und auf Verlangen der Elterngeldstelle vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen (z.B. Gesellschafterverträge, EÜR, Bilanzen, Kontoauszüge)

Hat der Antragsteller beispielsweise angegeben, dass er während des Elterngeldbezugs einen Zuverdienst aus Erwerbstätigkeit erzielt, dann muss er die tatsächliche Höhe dieses Einkommen nach Ablauf der Elterngeldzahlungen gegenüber der Elterngeldstelle belegen.

Verschweigt man Sachverhalte wissentlich, verletzt man seine Pflichten aus dem Elterngeldgesetz (BEEG). Es droht neben der Rückzahlung zu viel erhaltener Elterngeldbetrage auch ein Bußgeld von bis zu 2.000 Euro.

Autor: Michael Tell, Elterngeld.net

Erstellungsdatum: 01.10.2006
Letzte Änderung: 27.06.2023

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