Die Anrechnung von Mutterschaftsleistungen

Unter dem Begriff "Mutterschaftsleistungen" werden die Leistungen zusammengefasst, die einer Frau auf Grundlage des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) zustehen. Dazu zählen das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen und der Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld.

Anspruch auf Mutterschaftsleistungen haben abhängig beschäftigte Frauen während der gesetzlichen Mutterschutzfrist vor und nach der Geburt eines Kindes.

Die Mutterschaftsleistungen erfüllen den gleichen Zweck wie das Elterngeld. Beide Leistungen werden aufgrund der Geburt des Kindes gezahlt und sollen die damit verbundenen Einkommensausfälle ersetzen. Die Mutterschaftsleistungen werden daher in voller Höhe auf das Elterngeld angerechnet.

In aller Regel ersetzen das Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss das wegfallende Erwerbseinkommen während der Mutterschutzfrist fast vollständig. Wenn die Mutterschaftsleistungen in Summe höher ausfallen, das das für den betreffenden Lebensmonat des Kindes zustehende Elterngeld, wird kein Elterngeld ausgezahlt. Ist die Summe der Mutterschaftsleistungen geringer als das Elterngeld, wird der Differenzbetrag an Elterngeld ausgezahlt.

Die Mutterschaftsleistungen werden taggenau auf den entsprechend für Elterngeld beantragten Lebensmonat des Kindes angerechnet. Wenn die anzurechnenden Mutterschaftsleistungen nicht im vollen Lebensmonat, sondern nur für ein paar Tage gezahlt werden, wird für den Teil des Lebensmonats ohne Mutterschaftsleistungen anteilig Elterngeld ausgezahlt. Lebensmonate des Kindes, in denen Mutterschaftsgeld ganz oder auch nur tageweise bezogen wurde, gelten automatisch als von der Mutter "für Elterngeld verbraucht".

Ein freiwilliger Verzicht auf die Mutterschaftsleistungen, etwa um die Anrechnung auf das Elterngeld zu vermeiden, ist nicht möglich. Es ist auch nicht möglich, Elterngeld erst im Anschluss an den Bezug der Mutterschaftsleistungen zu beantragen. Eine Anrechnung erfolgt in jedem Fall und wird notfalls rückwirkend fingiert.

Nicht angerechnet wird das Mutterschaftsgeld für Beschäftigte, die privat versichert oder die über den Partner familienversichert sind. Diese Gruppen bekommen nach § 13 Abs. 2 MuSchG nicht die üblichen 13 Euro pro Kalendertag von der Krankenkasse, sondern einen einmaligen Betrag in Höhe von 210 Euro vom Bundesversicherungsamt. Um diese Gruppe im Vergleich zu den "normalen" Mutterschaftsgeldempfängerinnen nicht schlechter zu stellen, wird dieser einmalige Betrag nicht auf das Elterngeld angerechnet.

Ein Tipp:

Ein Kind hält sich selten an den errechneten Entbindungstermin. Kommt das Kind zu früh, dann kann die Mutter die Mutterschutzfrist vor der Geburt nicht vollständig in Anspruch nehmen. Seit 2002 werden diese vor der Geburt nicht genommenen Tage an die Mutterschutzfrist nach der Geburt des Kindes angehängt. In diesem Fall verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Geburt oft bis in den dritten Lebensmonat des Kindes hinein, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten sogar bis in den fünften Lebensmonat. Diese Lebensmonate des Kindes gelten dann als automatisch von der Mutter für Elterngeld verbraucht.

Es ist daher sinnvoll, wenn die Mutter des Kindes tatsächlich auch mindestens diese ersten Lebensmonate, in denen sie Mutterschaftsleistungen bezieht, für Elterngeld beantragt. Für den Lebensmonat ihres Kindes, in dem sie nur einzelne Tage Mutterschaftsgeld bezogen hat, wird ihr die Elterngeldstelle wenigstens noch anteilig Elterngeld berechnen. Abzüglich der von der Mutter auf Grund der bezogenen Mutterschaftsleistungen "verbrauchten" Elterngeld Bezugsmonate, bleiben für die Väter dann oft weniger als 12 mögliche Bezugsmonte für die Beantragung von Elterngeld übrig!

Beispiele zur Anrechnung von Mutterschaftsleistungen auf das Elterngeld:

Beispiel 1:

Frau Rhode hat am 30.01.2023 ihr Kind bekommen. Das Kind ist 9 Tage vor dem errechneten Entbindungstermin geboren worden. Somit hat Frau Rhode einen Anspruch auf 8 Wochen und 9 Tage Mutterschaftsgeld. Das Mutterschaftsgeld wird also bis zum 04.04.2023 und damit bis in den dritten Lebensmonat des Kindes hinein gezahlt.

Ihr Einkommen vor der Geburt betrug 2.000 Euro. Als Mutterschaftsgeld bekommt sie zusammen mit dem Arbeitgeberzuschuss einen Tagessatz in Höhe von 65 Euro. Das Elterngeld beträgt 1.300 Euro.

Im ersten (30.01.-29.02.2023) und zweiten (29.02.-30.03.2023) Lebensmonat des Kindes bekommt sie jeweils im gesamten Lebensmonat das Mutterschaftsgeld. Es beträgt für den ersten Lebensmonat 2.015 Euro (31 Tage x 65 Euro) und für den zweiten Lebensmonat 1.950 Euro (30 Tage x 65 Euro). Die Höhe des Elterngeldes würde 1.300 Euro betragen. Da das Mutterschaftsgeld das Elterngeld übersteigt, bekommt Frau Rhode in den ersten beiden Lebensmonaten kein Elterngeld ausgezahlt.

Im dritten Lebensmonat (30.03.-29.04.2023) bekommt Frau Rhode das Mutterschaftsgeld nur noch vom 30.03. bis zum 04.04.2023. Für die Ermittlung des Anspruchs auf das Elterngeld muss der Lebensmonat in zwei Teile aufgeteilt werden, in die Zeit des Mutterschaftsgeldbezugs und in die Zeit ohne Mutterschaftsgeldbezug.

Im ersten Teil des dritten Lebensmonats (30.03.-04.04.2023) bekommt Frau Rhode 390 Euro (6 Tage x 65 Euro) Mutterschaftsgeld. Auch Ihr Elterngeldanspruch muss auf diese sechs Tage heruntergerechnet werden. Es ergibt sich so ein Elterngeld in Höhe von 251,61 Euro (1.300 Euro / 31 Tage x 6 Tage). Da das Mutterschaftsgeld (390 Euro) das Elterngeld (251,61 Euro) übersteigt, bekommt Frau Rhode im ersten Teil des dritten Lebensmonats kein Elterngeld ausgezahlt.

Im zweiten Teil des dritten Lebensmonats (05.04.-29.04.2023) hat Frau Rhode keinen Anspruch auf das Mutterschaftsgeld. Sie hat aber Anspruch auf das anteilige Elterngeld in Höhe von 1048,39 Euro (1.300 Euro / 31 Tage x 25 Tage).

Beispiel 2:

Frau Kunzes Kind kommt weit vor dem errechneten Geburtstermin vor Beginn der Mutterschutzfrist als Frühchen zur Welt. Die Mutterschutzfrist nach der Entbindung setzt sich zusammen aus 12 Wochen für Frühgeborene 6 Wochen Mutterschutz, den Frau Kunze vor der Geburt ihres Kindes nicht in Anspruch nehmen konnte, in Summe also 18 Wochen. Die Mutterschutzfrist verlängert sich von den "üblichen" 8 Wochen nach einer Entbindung bei Frau Kunze bis in den 5. Lebensmonat ihres Kindes hinein.

Da Frau Kunze Mutterschaftsgeld im Rahmen ihrer gesetzlichen Krankenversicherung erhält, gelten diese 5 Lebensmonate als automatisch von ihr für Elterngeld verbraucht. Ursprünglich wollte Herr Kunze Elterngeld für 10 Lebensmonate beantragen. Da aber bereits 5 Monate Elterngeld von seiner Frau beantragt werden müssen, bleiben für ihn nur noch 9 Bezugsmonate übrig.

Autor: Michael Tell, Elterngeld.net

Erstellungsdatum: 01.01.2007
Letzte Änderung: 26.06.2023

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