Alternativen zur leiblichen Elternschaft
Eine Anspruchsvoraussetzung ist, dass man Elterngeld für das eigene Kind beantragt. Aber auch nicht leibliche Eltern können Anspruch auf Elterngeld haben.
Neben den leiblichen Eltern des Kindes können auch deren (neue) Ehepartner Anspruch auf Elterngeld haben. Auch bei rechtlich eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaften ist die Partnerin der Mutter bzw. der Partner des Vaters anspruchsberechtigt. Wer ein Kind in seinem Haushalt aufgenommen hat, um es als sein Kind anzunehmen (Adoption oder Haushaltsaufnahme mit dem Ziel der Adoption), hat ebenfalls Anspruch auf das Elterngeld. Ferner haben Väter einen Anspruch, wenn sie mit einem Kind in einem Haushalt leben und die von ihnen erklärte Anerkennung der Vaterschaft nach § 1594 Abs. 2 BGB noch nicht wirksam ist oder über die von ihnen beantragte Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d BGB noch nicht entschieden wurde.
Wenn beide Eltern verstorben sind oder sich die Eltern wegen schwerer Krankheit oder Schwerbehinderung in den ersten 14 Lebensmonaten nicht selbst um das Kind kümmern können, sind die Verwandten (bis zum dritten Grad) berechtigt, an Stelle der Eltern das Elterngeld zu bekommen.
Für das nicht leibliche des Partners in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft besteht kein Anspruch auf Elterngeld.
Beispiele für den Elterngeldanspruch von nicht leiblichen Eltern:
Beispiel 1:
Frau Meier wurde während der Schwangerschaft vom Vater ihres Kindes verlassen. Ihr Ex legt keinen Wert auf das gemeinsame Sorgerecht. Kurz nach der Geburt des kleinen Leo findet sie ihr Glück im netten Nachbarn Herrn Krause. Nach drei Monaten Beziehung heiraten die beiden.
Für die ersten Lebensmonate von Leo kann der neue Mann von Frau Meier kein Elterngeld beantragen. Erst nach der Heirat ist auch er anspruchsberechtigt und beschließt, Basiselterngeld für den 05. bis 08. Lebensmonat in Anspruch zu nehmen.
Beispiel 2:
Frau und Herr Stern freuen sich, endlich können sie ein Kind adoptieren. Die kleine Marlen wurde am 18.09.2023 geboren, am 10.10.2023 ist der Tag der Haushaltsaufnahme.
Der Tag der Haushaltsaufnahme ist bei adoptierten oder mit dem Ziel der Adoption in den Haushalt aufgenommenen Kindern für die Ermittlung der Elterngeld Bezugsmonate ausschlaggebend. Entsprechend können die Eltern auch über den tatsächlichen 14. Lebensmonat hinaus, aber nicht länger als bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres, Elterngeld beantragen. Elterngeld für den "1. Lebensmonat" können Frau und Herr Stern entsprechend vom 10.10. bis 09.11.2023, für den "2. Lebensmonat" vom 10.11. bis 09.12.2023 in Anspruch nehmen.
Autor: Michael Tell, Elterngeld.net
Erstellungsdatum: 01.10.2006
Letzte Änderung: 27.06.2023